Mini-Jobber kostenlos unfallversichert

Arbeitgeber haben in jedem Fall die Pflicht, geringfügig Beschäftigte, so genannte Mini-Jobber, der Berufsgenossenschaft zu melden. Dies muss, wie für alle anderen Beschäftigten, im Lohnnachweis geschehen, der Grundlage für die Beitragshöhe ist.

Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hin. Eine Meldung an die Bundesknappschaft reiche nicht aus. Als Mini-Jobber gelten Arbeitnehmer, bei denen der monatliche Bruttoverdienst nicht mehr als 400 Euro beträgt oder Arbeitnehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschäftigt sind.

Geringfügig Beschäftigte seien zwar am Arbeitsplatz auch dann unfallversichert, wenn der Arbeitgeber den Mini-Jobber nicht gemeldet hat. Die Berufsgenossenschaft erbringe in diesen Fällen zwar die volle Leistung, fordere entgangene Beiträge aber vom Unternehmen ein.

Komme der Arbeitgeber seinen Melde- und Beitragspflichten nicht nach, drohten Bußgelder und der säumige Arbeitgeber könne von der Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden. Sinnvoll kann es sein, wenn Mini-Jobber im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls bei ihren Arbeitgebern nachfragen, ob der Unfall auch gemeldet worden ist.

Nach Angaben der Berufsgenossenschaft arbeiten die meisten Mini-Jobber im Zuständigkeitsbereich der BG BAU im Reinigungsgewerbe. Der Beitrag zur Unfallversicherung liege hier derzeit pro 400 Euro Bruttoverdienst zwischen 9,15 und 10,86 Euro. Im Leistungsfall komme die Berufsgenossenschaft auch für Heilbehandlung, Rehabilitation und Rentenzahlungen für Verletzte und Hinterbliebene auf.

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