Anzeigepflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Versicherte haben nicht nur bei der Abgabe des Versicherungsantrags die Pflicht, alle Angaben wahrheitsgemäß anzugeben. Sie besteht vielmehr bis zum Erhalt des Versicherungsscheines fort.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichtes (KG) Berlin weist der Anwalt-Suchservice hin. Ein Mann hatte in einem Antragsformular für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) angegeben, in letzter Zeit zwar Muskelkater in den Waden zu haben, aber sonst an keiner gravierenden Krankheit zu leiden. Einen Monat später erhielt er einen – wegen eines Formfehlers – korrigierten zweiten Antrag von der Versicherung zur Unterschrift zugeschickt.

Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits, dass er an beiden Beinen an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (Raucherbein) litt. Diese meldete der Mann aber nicht der Versicherung. Die stellte ihm – im Glauben, er sei gesund – kurz darauf den Versicherungsschein aus. Als der Neuversicherte ein Jahr später wegen der inzwischen unheilbaren Krankheit aus seinem Beruf ausscheiden musste, verweigerte die Assekuranz ihm wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsschutz.

Und das zu Recht, wie das KG Berlin entschied. Der Versicherungsvertrag sei hinfällig, so das Gericht. Dem Mann sei bei der Unterzeichnung des zweiten Versicherungsantrags klar gewesen, dass bereits beim ersten Antrag eine schwere Erkrankung vorgelegen habe, von der er damals nur noch nichts gewusst habe. Die Zusendung eines zweiten Formulars sei ein eindeutiges Zeichen dafür gewesen, dass die Versicherung über seinen Antrag noch nicht entschieden hatte.

Trotzdem habe er unterschrieben, ohne der Versicherung die geänderten, gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen. Das, so die Richter, lasse darauf schließen, dass er erkannt und gebilligt habe, die Versicherung in ihrer Entscheidung über den Vertragsabschluss zu beeinflussen. Und so etwas könne wiederum als arglistige Täuschung ausgelegt werden.
(Az. 6 U 115/05)

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