Autoklau im Urlaub: Keine Zahlung für gestohlenes Gepäck

Wer im Ausland ausgeraubt wird, kann aufgrund eines Außenversicherungsschutzes in der Regel seine Hausratversicherung in Anspruch nehmen. Bei einem Diebstahl darf die Assekuranz die Zahlung aber meistens verweigern, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied.

Hierzu berichtet der Anwalt-Suchservice: Ein Versicherter reiste mit zwei Bekannten nach Polen. Sie waren in dem Mercedes G 400 eines der beiden Freunde unterwegs. Bei Danzig hielten sie kurz an, um Lebensmittel einzukaufen. Nur der Mercedes-Eigentümer blieb neben seinem Auto stehen, der Schlüssel steckte. Plötzlich sprangen zwei Unbekannte in den Wagen und fuhren davon. Der Versicherte beobachtete das Geschehen aus dem Supermarkt und eilte auf die Straße, um die Diebe zu verfolgen.

Als diese merkten, dass sie in eine Sackgasse fuhren, wendeten sie und rasten mit Vollgas auf den Verfolger zu. Dieser stellte sich ihnen in den Weg, sprang aber in letzter Sekunde noch zur Seite. Auto und Gepäck der drei Freunde tauchten nie wieder auf.

Nach Meinung des Versicherten war er beraubt worden, was nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) in den Außenversicherungsschutz falle. Er forderte seine Hausratversicherung auf, ihm 5.900 Euro für sein gestohlenes Reisegepäck zu erstatten. Die weigerte sich. Sie verwies darauf, dass es sich nicht um Raub, sondern um Diebstahl auf einer Straße gehandelt habe, der vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.

Dies bestätigte auch das OLG Hamm. Der Versicherte genieße keinen Versicherungsschutz, so das Urteil. Die Diebe hatten ihm sein Gepäck nicht geraubt, also nicht durch Gewalt oder Bedrohung an sich gebracht. Durch das rasante Zufahren auf den Versicherten hätten sie ihre Beute nur noch sichern wollen, so die Richter. Das sei aber kein Raub, sondern räuberischer Diebstahl. Und der falle nur dann in den Außenversicherungsschutz, wenn er sich in einem Gebäude – nicht aber auf einer Straße – abspiele. (OLG Hamm – 20 U 177/05)

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