Bei Einbruchsdiebstählen ist der Hausratversicherer unverzüglich zu benachrichtigen. Passiert das nicht, kann das zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen. Ein Mieter hatte einen Einbruch erst 13 Tage nach dem Einbruch seiner Versicherung gemeldet.
Grund: Die Polizei habe ihm verspätet das Schadensformular zugeschickt. Die Versicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab. Begründung: Der Mieter habe den Schaden nicht unverzüglich dem Versicherer gemeldet, so wie es die Versicherungsbedingungen vorschrieben.
Dagegen klagte der Mieter. Das Amtsgericht (AG) München bestätigte die Position der Versicherung. 13 Tage hätte der Bestohlene nicht warten dürfen. Eine Schadensmeldung wäre auch ohne Formular möglich gewesen (AG München: Az. 251 C 3851/03 und Landgericht München: Az. 20 S 7631/03).