Wer mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse mehr als zwei Monate im Rückstand ist, riskiert seinen Versicherungsschutz. Ein selbständiger Schmuckhändler hatte
sich und seine Familie freiwillig bei einer Betriebskrankenkasse versichert.
Er zahlte seine Beiträge unregelmäßig. Nachdem er mit den Zahlungen zwei Monate im Rückstand war, mahnte die Betriebskrankenkasse ihn zuerst ab und kündigte dann die . Dem Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main genügte die Abmahnungsregelung der Betriebskrankenkasse nicht.
Sie ordnete eine Weiterversicherungspflicht an. Begründung: In der Regel seien freiwillig versicherte Mitglieder einer
Beitragsrückstand ende (SG Frankfurt am Main: Az. S 30 KR 269/05 ER).