Krankenkasse: Kein Rauswurf trotz Beitragsschulden

Wer mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse mehr als zwei Monate im Rückstand ist, riskiert seinen Versicherungsschutz. Ein selbständiger Schmuckhändler hatte sich und seine Familie freiwillig bei einer Betriebskrankenkasse versichert. Er zahlte seine Beiträge unregelmäßig.

Nachdem er mit den Zahlungen zwei Monate im Rückstand war, mahnte die Betriebskrankenkasse ihn zuerst ab und kündigte dann die Krankenversicherung. Dem Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main genügte die Abmahnungsregelung der Betriebskrankenkasse nicht.

Sie ordnete eine Weiterversicherungspflicht an. Begründung: In der Regel seien freiwillig versicherte Mitglieder einer Krankenversicherung nicht darüber informiert, dass ihr Versicherungsverhältnis automatisch und endgültig nach zwei Monaten Beitragsrückstand ende.

Die Betriebskrankenkasse hätte ihr Mitglied über diese Konsequenzen aufklären müssen. Gleichzeitig fehlte der Hinweis, dass eine Übernahme der Beitragsschulden durch den Sozialhilfeträger möglich ist (SG Frankfurt am Main: Az. S 30 KR 269/05 ER).

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