Dienstreisen ins Ausland: Berufsgenossenschaften zuständig

Wer von seinem Arbeitgeber auf Dienstreise ins Ausland geschickt wird, genießt dabei den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hin.

Dieser Versicherungsschutz für alle Beschäftigten mit einem deutschen Arbeitsverhältnis umfasst wie im Inland grundsätzlich nur unternehmensbezogene Tätigkeiten, also die
Arbeitszeit und den Arbeitsweg. Ausnahmsweise deckt er auch weitere
Risiken einer Dienstreise ab. So können bei einem Aufenthalt in einem
Krisen- oder Kriegsgebiet auch die Folgen beispielsweise von
Gewalttaten oder Entführungen abgesichert sein. Auch besondere
Gesundheitsgefahren in bestimmten Regionen (wie zum Beispiel Malaria
in tropischen Ländern oder derzeit die Vogelgrippe in einigen
asiatischen Regionen) sind unter bestimmten Umständen versichert.

Generelle Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben dem
Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht, dass der Auslandsaufenthalt
befristet ist. Bei Einstellungen zum Zwecke des Auslandseinsatzes
gelten unter Umständen zusätzliche Einschränkungen.

Welche Leistungen können Versicherte erhalten? Nach einem
Arbeitsunfall können Betroffene medizinische Heilbehandlung und
Hilfsmittel erhalten, wenn sie sich in einem Land der Europäischen
Union aufhalten – oder in einem Land, mit dem ein
Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesen Fällen werden die
Leistungen nach den im Gastland geltenden Regelungen und Standards
erbracht – d.h. sie können unter Umständen ein anderes Niveau haben
als in Deutschland.

Eine zusätzliche private Versicherung könnte daher empfehlenswert sein. Die Leistungen werden von der vor Ort zuständigen Stelle (Unfall-, Krankenversicherung oder staatlichem
Gesundheitsdienst) als Sachleistungsaushilfe vorfinanziert und von
der zuständigen BG erstattet. Notwendig ist das Mitführen
entsprechender Anspruchsbescheinigungen. Greifen – wie im Irak – die
europäischen Regelungen oder Abkommen nicht, müssen die Leistungen
von den Betroffenen im Zusammenwirken mit dem Unternehmen zunächst
selbst organisiert und vorfinanziert werden. Anschließend kann eine
Kostenerstattung bei der zuständigen BG beantragt werden.

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