Wer beim Abschluss einer
Die Versicherung verweigerte darauf die Leistung, was das Gericht als zulässig erachtete. Die Frau hatte verschiedene ärztliche Befunde, wie zum Beispiel einen Herzklappenfehler, nicht angegeben. Dies stelle ein arglistiges Verschweigen dar, was die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreie (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 391/04).