Kein Schutz bei vergessenen Krankheiten

Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung frühere Krankheiten verschweigt, riskiert den Verlust seines Versicherungsschutzes. Im konkreten Fall stürzte eine Frau auf einer Treppe und wurde infolgedessen arbeitsunfähig.

Die Versicherung verweigerte darauf die Leistung, was das Gericht als zulässig erachtete. Die Frau hatte verschiedene ärztliche Befunde, wie zum Beispiel einen Herzklappenfehler, nicht angegeben. Dies stelle ein arglistiges Verschweigen dar, was die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreie (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 391/04).

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