Die steuerliche Abschreibung eines Gebäudes oder Gebäudeteils ist gesetzlich genau festgelegt. Dabei haben Eigentümer die Wahl zwischen der linearen (konstant zwei Prozent) und der degressiven Abschreibung (unterschiedliche Abschreibungssätze im Laufe der Jahre).
„Streitig dabei ist, ob bei mehreren Miteigentümern an einem Gebäude unterschiedliche Abschreibungsmethoden gewählt werden dürfen oder ob sich alle für eine einheitliche entscheiden müssen“, informiert Anette Rehm von der .
In einem vor dem Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein verhandelten Fall hatte sich ein Miteigentümer für die lineare, der andere für die degressive Abschreibung entschieden. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab und gewährte für beide jeweils die degressive Variante.
Doch die Richter gaben den beiden Steuerzahlern Recht und stuften die unterschiedlichen Abschreibungssätze als steuerlich zulässig ein. Dies will die Finanzbehörde jedoch noch nicht akzeptieren. Das Urteil des Finanzgerichts ist somit noch nicht rechtskräftig und unter dem Aktenzeichen IX R 18/05 beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Schlesweig-Holstein: Az. 3 K 50146/03).