Betriebliche Altersvorsorge

Pauschalversteuerung

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Bis Ende des Jahres 2004 gab es die Möglichkeit einer pauschal versteuerten Entgeltumwandlung im Rahmen der Direktversicherung. Verträge, die bis dahin abgeschlossen wurden, können auch weiter nach der alten Regelung laufen. Die Altersvorsorge-Aufwendungen werden dabei pauschal mit 20 Prozent versteuert. Die Rentenauszahlung bleibt steuerfrei, sofern der Vertrag mindestens 12 Jahre lang lief und fünf Jahre lang bespart wurde.

Bei Verträgen, die ab dem 01.01. 2005 abgeschlossen wurden, besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nicht mehr.

Achtung: Bis Ende Juni 2005 hatten Direktversicherte Zeit sich zu entscheiden, ob der Vertrag nach alter oder neuer Regelung weitergeführt werden soll. Hat man bis dahin nicht widersprochen, erfolgte die Umstellung auf Bruttoentgeltumwandlung – sofern diese überhaupt angewendet werden kann. Viele Altverträge erfüllen die Kriterien des § 3 Nr. 63 EstG ohnehin nicht, etwa wenn statt der monatlichen Rente eine einmalige Kapitalauszahlung vereinbart ist.

Ein anderer Widerspruch zur Neuregelung ist beispielsweise, wenn im Todesfall des Versicherten auch andere Personen außer dem Ehe- / Lebenspartner oder den Kindern begünstigt werden können. In diesen Fällen bleibt es auf jeden Fall bei der bisherigen Pauschalversteuerung.

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