Wissen, welche Arbeitswege versichert sind

Auf dem direkten Weg zur Arbeitsstelle und zurück ist man durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Doch zahlt die Versicherung auch, wenn man zum Beispiel einen Umweg nimmt und etwas passiert? In solchen Fällen gibt es wichtige Ausnahmen, berichtet das WDR-Magazin „Markt“.

Wer zum Beispiel auf dem Arbeitsweg seine Kinder in den Kindergarten bringt oder von dort abholt, genießt Versicherungsschutz. Auch Umwege für eine Fahrgemeinschaft sind grundsätzlich erlaubt. Nimmt die Fahrgemeinschaft aber einen weiteren Weg, weil sie eine Autobahnausfahrt verpasst hat, greift die Unfallversicherung nicht. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 2 U 4/97 R).

„Wer nicht von der eigenen Wohnung zur Arbeit kommt, verliert möglicherweise den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, so „Markt“-Autor Hans-Joachim Rüdel. In einem konkreten Fall hatte eine Angestellte bei einem Verwandten übernachtet. Von ihrer Wohnung lag der Arbeitsplatz nur 50 Meter entfernt, vom Verwandten aus musste sie dagegen 45 Kilometer zurücklegen. Als auf dem Weg ein Unfall passierte, lehnte die Berufsgenossenschaft eine Entschädigung ab. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung (Az. B 2 U 33/00 R). Um Versicherungsschutz zu genießen, müsse die Länge des Arbeitsweges in einem „angemessenen Verhältnis“ zum üblichen Weg stehen.

Eine Unterbrechung des direkten Weges von und zur Arbeitsstätte darf nicht länger als zwei Stunden dauern – sonst entfällt der Versicherungsschutz. Kleine Umwege für private Erledigungen seien dabei aber grundsätzlich nicht versichert, so Rüdel. Die Klage eines Mannes, der auf dem Weg zu einer 100 Meter entfernten Bank einen Unfall hatte, wurde vom Bundessozialgericht abgewiesen (Az. B 2 U 40/02 R). Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall, so die Richter, da der Umweg allein private Gründe gehabt habe.

Entsprechend urteilte das Bundessozialgericht auch in einem Fall, in dem ein Berufskraftfahrer auf dem Arbeitsweg noch einmal umkehrte um vergessene Medikamente zu holen (Az. B 2 U 35/03 R). Auf dem Umweg ereignete sich ein Verkehrsunfall, der Fahrer verletzte sich schwer. Die Berufsgenossenschaft wollte keine Entschädigung zahlen. Die Richter stimmten zu: Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit lägen zwar auch im betrieblichen Interesse, seien aber grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Diesen aber deckt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ab.

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