Kinder haften nur teilweise für ihre Eltern

Sozialämter können erwachsene Kinder nur eingeschränkt zur Zahlung elterlicher Pflegeheimkosten heranziehen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Urteil zum so genannten Elternunterhalt.

Die Richter bestätigten zwar die gesetzliche Regelung, dass Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Gleichzeitig fordert das Gericht die Behörden auf, auch die „besonderen Belastungssituationen“ unterhaltspflichtiger Kinder zu berücksichtigen.

Denn diese müssten auch an ihre eigene Altersvorsorge denken. Im verhandelten Fall hatte das Sozialamt Bochum 123.000 Mark von einer kinderlosen 66-Jährigen verlangt. Damit sollte sie die Heimkosten der mittlerweile verstorbenen Mutter zurückzahlen.

Das Sozialamt und das Landgericht Duisburg drängte ihr dafür ein zinsloses Darlehen auf, das durch ihren Miteigentumsanteil an einem Vier-Familienhaus gesichert war. Nach ihrem Tod, sollte die Schuld dann durch den Verkauf des Anteils, also zu Lasten ihrer Erben, beglichen werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese Konstruktion jeder Rechtsgrundlage entbehre. Landgericht und Sozialamt haben sich nach Ansicht der Verfassungsrichter gar von Recht und Gesetz entfernt.

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