Keine Praxisgebühr bei Arbeitsunfällen

Wer bei der Arbeit einen Unfall erleidet und zum Arzt geht, braucht keine Praxisgebühr zu bezahlen. Für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit fällt für Versicherte keine Eigenbeteiligung an.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation zuständig. Darauf verweist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, eine der gesetzlichen Unfallversicherungen.

Die Berufsgenossenschaften übernehmen alle Zuzahlungen für berufsbedingte Unfallverletzte und Berufserkrankte. Sie zahlen beispielsweise Praxisgebühr und Eigenbeteiligungen für Medikamente oder Physiotherapie. Dasselbe gilt bei Krankenhausaufenthalten oder der Versorgung mit Hilfsmitteln.

Versicherte, die bereits Zuzahlungen geleistet haben, für die eigentlich die Berufsgenossenschaften zuständig wären, sollten ihren Arzt konsultieren. Der kann klären, ob ein Versehen vorliegt oder die Zuzahlung zu Recht zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

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