Praxisgebühr ohne Mahnung

Kassenärztliche Vereinigungen dürfen die Praxisgebühr von zehn Euro erheben und einklagen. Falls der Patient nicht zahlt, können sie die anfallenden Mahngebühren aber nicht einfordern.

Auch die Gerichtskosten sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu tragen, urteilte das Düsseldorfer Sozialgericht. „Wir sind über dieses Urteil sehr unglücklich“, sagte der stellvertretende Präsident der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo), Klaus Enderer, gegenüber dem Handelsblatt.

Nach Berichten der kassenärztlichen Vereinigung hatten Ende 2004 insgesamt 350.000 Patienten die Zahlung der Praxisgebühr verweigert. In einem Musterverfahren der KVNo gegen einen 48-jährigen Mann, der 2004 seine Praxisgebühr nicht bezahlte, hatte die Kammer zuvor entschieden, dass die Beitreibung der Praxisgebühr durch die KVNo rechtens sei.

Die Kosten für Mahnungen und das Gerichtsverfahren muss aber die KVNo bezahlen. Allein die Krankenkassen hätten eine Rechtsbeziehung mit den Patienten und könnten bei Verweigerung der Bezahlung, ohne einen Prozess zu führen, vollstrecken. Dem gegenüber müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Prozessweg beschreiten. Bei Prozesskosten von 150 Euro ist der Rechtsweg allerdings eher ein Verlustgeschäft.

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