Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse

gkv_special_2.jpgJeder Arbeitnehmer, der monatlich unter 3.862,50 Euro verdient, muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Leistungen aller Kassen sind nahezu identisch. Lediglich Naturheilverfahren, Akupunktur und einige andere Sonderleistungen übernimmt nicht jede Kasse. Für wen dies weniger interessant ist, zählen allein die Beiträge- und die schwanken erheblich: Zwischen etwas über 15 Prozent und um die 12,5 Prozent. Ein Wechsel kann also lohnen.

Wie finde ich eine günstige Krankenversicherung?

[!–T–]
Jeder Arbeitnehmer, der monatlich unter 3.862,50 Euro verdient, muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Leistungen aller Kassen sind nahezu identisch. Lediglich Naturheilverfahren, Akupunktur und einige andere Sonderleistungen übernimmt nicht jede Kasse. Für wen dies weniger interessant ist, zählen allein die Beiträge- und die schwanken erheblich: Zwischen etwas über 15 Prozent und um die 12,5 Prozent. Ein Wechsel kann also lohnen.

Der häufigste Grund für einen Wechsel der Krankenkasse sind zu hohe Beiträge. Das Recht zu wechseln hat jeder gesetzlich Versicherte, der seit mindestens 18 Monaten bei seiner alten Krankenversicherung ist. Grundsätzlich muss Sie eine neue Kasse aufnehmen, ohne irgendwelche Gesundheitschecks oder Wartezeiten. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Versicherung in dem Bundesland, wo Sie leben, oder in dem, wo Sie arbeiten, vertreten ist.

Einige wenige gesetzliche Krankenkassen sind jedoch nur bestimmten Berufsgruppen zugänglich; z.B. die Künstlersozialkasse, die Seekrankenkasse, die Bundesknappschaft und die landwirtschaftlichen Krankenkassen. Wer auf der Suche nach einer günstigeren Kasse ist, kann sich auf der forium-Homepage informieren. Wer eine günstigere neue Krankenversicherung gefunden hat, kann nun der alten kündigen.

Wann habe ich ein Kündigungsrecht?
Jeder, der mindestens 18 Monate bei seiner jetzigen Krankenkasse ist, hat ein Kündigungsrecht. Bei kürzerer Mitgliedschaft kann nur gekündigt werden, wenn die Beiträge gestiegen sind. In diesem Fall spricht man auch von einem Sonderkündigungsrecht.

Fand die Beitragserhöhung jedoch aufgrund einer Fusion mit einer anderen Krankenversicherung statt, ist die Lage umstritten. Eine gesetzliche Grundlage ist noch nicht geschaffen. Allerdings gibt es zwei Gerichtsurteile, die Versicherten dieses Recht zusprechen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az. L 4 KR 33/00 und Sozialgericht Stuttgart Az. S 4 KR 5695/03). Wenn eine fusionierte Krankenkasse Ihre Sondekündigung ablehnen sollte, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch mit diesem MUSTERBRIEF einlegen. Wenn auch das nicht hilft, bleibt leider nur der Weg zum Sozialgericht.

Bis 2002 konnte bei einem Arbeitgeberwechsel ein Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden. Dies ist mittlerweile nicht mehr möglich.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.