Kinder haften im Straßenverkehr erst mit 10

Wenn Kinder unter zehn Jahren einen Verkehrs-Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn fahrlässig verursachen, haften sie nicht für den entstandenen Schaden. Dies gilt auch, wenn die Eltern eine private Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben.

In einem konkreten Fall missachtete ein Neunjähriger auf seinem Fahrrad die Vorfahrt eines Autos. Bei dem nachfolgenden Unfall wurde der Junge verletzt und das Fahrzeug beschädigt. Der Fahrer verlangte daraufhin Schadenersatz von dem jungen Verkehrsteilnehmer.

Doch die Richter wiesen seine Klage ab und beriefen sich auf die gesetzliche Vorschrift mit Geltung ab 1.8.2002, die Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres im motorisierten Straßenverkehr begünstigt (§ 828 Absatz 2 BGB). Auch eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht wollten die Richter nicht anerkennen, denn immerhin sei der fast 10-jährige Junge regelmäßig mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen.

Die ARAG-Versicherung weist allerdings darauf hin, dass Kinder ab dem siebten Lebensjahr bei Schäden außerhalb des motorisierten Straßenverkehrs nach einem Urteil des Amtsgerichts Marburg sehr wohl haftbar sind (Az.: 9 C 1648/02 – 77).

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