Höheres Haftungsrisiko für Vermieter

Durch das neue Schadensrecht ist auch das Haftungsrisiko für Vermieter gestiegen.
Kommt beispielsweise ein Mieter auf einer ohne Kenntnis des Vermieters fehlerhaft errichteten Treppe zu Fall, so haftet der Vermieter nicht nur für die ärztliche
Versorgung und möglichen Verdienstausfall, sondern er ist auch verpflichtet, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Herman Michels von der Quelle Bausparkasse weist darauf hin, dass dieses Schadensersatzverlangen bisher auf den materiellen Schaden begrenzt war. Nach dem aktuellen Recht ist auch ein immateriellen Schadensersatz, also Schmerzensgeld, möglich. Nach Paragraf 536a Abs. 1 BGB kann der Mieter folglich bei Schäden des Mietobjekts vom Vermieter Schadensersatz verlangen. Sein Recht auf Minderung des Mietzinses bleibt aber weiterhin bestehen.

Auch bei bauphysikalischen und bautechnischen Mängeln, die aufkommende Feuchtigkeit mit sich bringen, hat der Mieter in bestimmten Fällen eine Schadensersatzanspruch. Entsteht hierdurch Schimmel und es kommt zu allergischen oder anderen gesundheitlichen Reaktionen der Mieter, so sind hier ebenfalls neben materieller Schäden auch Schmerzensgeldansprüche möglich.

Für Bagatellschäden haftet der Vermieter allerdings weiterhin nicht. Kopfschmerzen und leichtere Verletzungen wie etwa Schürf-, Schnittwunden oder Prellungen sehen die Gerichte als Bagatellverletzungen, für die ein Schmerzensgeld nicht in Frage kommt.

Eine weitere Änderung betrifft die Schadensabrechnung. Hier ist der Vermieter zwar weiterhin berechtigt, auch auf Gutachtensbasis zu liquidieren, ohne die Schönheitsreparaturen tatsächlich ausführen zu lassen. Den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Umsatzsteueranteil erhält er jedoch zum Beispiel vom schadens-
ersatzpflichtigen Mieter nur, wenn er die Reparaturen auch durch einen Umsatzsteuerpflichtigen durchführen lässt. Bei fiktiver Abrechnung wird keine Umsatzsteuer mehr ersetzt.

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