Kunden haben Auskunftsanspruch gegen private Krankenversicherung

Wird einem Patienten die Erstattung der Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung verweigert, ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, ihrem Versicherungsnehmer ein dafür maßgebliches ärztliches Gutachten offen zu legen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, gehört dazu unter anderem auch der Name des Gutachters.

In dem verhandelten Fall hatte der Versicherungsnehmer seine Rechnungen für Behandlungen bei einem Heilpraktiker nur teilweise von der Versicherung erstattet bekommen. Begründung: Die Diagnosen und darauffolgenden Therapien seien einem medizinischen Berater der Versicherung zur Begutachtung vorgelegt wurden, der diese nicht für medizinisch notwendig gehalten habe. Der Patient forderte darauf durch einen von ihm benannten Arzt Einsicht in das nicht anonymisierte Gutachten, auf das sich die Leistungsablehnung gestützt hat.

Die Richter urteilten, dass der Kunde in jedem Fall laut dem Versicherungsvertragsgesetz einen Auskunftsanspruch habe. Auch wenn der von der Versicherung beauftragte Facharzt den Patienten nicht persönlich untersucht hat, sondern lediglich versicherungsintern eine Bewertung des Antrags auf Kostenübernahme vorgenommen hat.

Der Patient müsse sich umfassend über das Gutachten und dessen Urheber informieren können, weil er sich andernfalls kein Bild über die Kompetenz und Unbefangenheit des Sachverständigen machen könne. Erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens einschließlich seines Urhebers erlaube dem Versicherungsnehmer ein Urteil, ob der Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Versicherung Aussicht auf Erfolg hat. (Az. IV ZR 418/02)

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