Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf

Weist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Kaufinteressenten auf einen „instand gesetzten Frontschaden“ und zwei ausgelöste Front-Airbags hin, kann ihm später nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe einen schweren Unfallschaden bagatellisiert und damit den Käufer arglistig getäuscht.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau einen gebrauchten Pkw gekauft. Ein Unfallschaden des Wagens wurde im Kaufvertragsformular mit „instandgesetzter Frontschaden“ angegeben. Die Käuferin wusste auch, dass die beiden Front-Airbags bereits ausgelöst hatten und nunmehr fehlten. Später wollte die Dame den Kauf rückgängig machen. Sie meinte, der Verkäufer habe ihr arglistig einen so genannten „wirtschaftlichen Totalschaden“ des Autos verschwiegen, da viele Elemente der Pkw-Front beschädigt seien. Der Verkäufer wiegelte ab, und der Fall ging zu Gericht.

Die Richter des OLG Bamberg (Az: 6 U 10/02) entschieden, dass sich der Käuferin angesichts der Formulierung im Kaufvertrag in Verbindung mit der Information über die beiden ausgelösten Airbags geradezu aufdrängen musste, das Fahrzeug sei bei einem erheblichen Frontalaufprall beschädigt worden.

Der Hinweis auf „behobene Frontschäden“ schließe die Möglichkeit auf schwerste Schäden im Frontbereich mit Rahmenbeeinträchtigung mit ein. Der Verkäufer habe die Frau somit nicht arglistig getäuscht. Die Käuferin habe weder Anspruch auf Rückabwicklung, noch auf Schadenersatz, so das Gericht.

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