Eine
In einem konkreten Fall stieg der Dieb über einen Gartenzaun und spazierte einfach durch eine offen gelassene ebenerdige Terrassentür in die Wohnung hinein und stahl Gegenstände im Wert von 15.000 Euro ¿ obwohl sich die Bewohner in einem benachbarten Raum aufhielten.
Die
verweigerte darauf hin die Schadenregulierung. Ihre Begründung: Da von gewaltsamem Eindringen keine Rede sein könne, sei allenfalls der Einstieg in den Garten über den Zaun zu berücksichtigen. Doch nur das Gebäude und nicht der Garten sei Bestandteil der . Da der Vertrag lediglich Einbruchdiebstahl versichert, wies das Unternehmen die Regulierung ab ¿ zu recht wie auch die Richter befanden (OLG Frankfurt am Main, AZ: 7 U 15/01).