Schlagwort: Übertragung

Kann ich meinen SF-Rabatt auf meine Eltern/ meine(n) Lebenspartner(in) übertragen?

Die meisten Versicherungen bieten die Möglichkeit der Rabattübertragung an. Dabei können Eltern oder Lebenspartner den Rabatt, der mit dem Zweitwagen „erfahren“ wurde, an den Neu-Versicherten abgeben. Doch Vorsicht: Wenn der Rabatt erst einmal abgetreten wurde, ist er auch wirklich weg. Schafft man sich ein weiteres Fahrzeug an, muss man mit diesem wieder bei SF ½ anfangen.

Die Rabattübertragung wird unterschiedlich streng gehandhabt. Manche Versicherer erlauben die Übertragung nur bei Verwandten ersten Grades und bei Lebenspartnern, die in häuslicher Gemeinschaft leben, andere sind hierbei großzügiger. Unter Umständen muss man auch nachweisen, dass man den Wagen des Rabattgebers tatsächlich gefahren hat.

Eine Einschränkung ist allerdings bei allen Versicherern gleich: Der Rabattempfänger wird höchstens in die SF-Klasse eingestuft, die er auch selbst hätte erreichen können. Die Oma kann ihrem Enkel, der seit drei Jahren den Führerschein hat, also nicht SF 25 vererben, sondern nur SF 3.

Übertragung

Ein Bausparvertrag kann jederzeit mit allen Rechten und Pflichten auf einen Angehörigen nach § 15 AO übertragen werden. Angehörige nach § 15 AO sind: Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (Schwager, Schwägerin), Geschwister der Eltern (Onkel, Tante), Pflegeeltern, Pflegekinder, Verlobte. Bei der Übertragung bleibt die Bewertungszahl und damit die Zuteilungsaussicht erhalten. Die Übertragung ist nur dann prämienunschädlich, wenn sich der Erwerber verpflichtet, den Bausparvertrag wohnwirtschaftlich zu verwenden.