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Wann sollte ich den Schaden selbst übernehmen?

Wer mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war und den entstandenen über seine Versicherung regulieren lässt, wird in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Diese Rückstufung lässt sich jedoch verhindern, wenn der Verursacher die Kosten für den Schaden selbst trägt.

Besonders bei Bagatellschäden lohnt es sich, die Kosten nicht an die Kfz-Versicherung weiterzureichen. Als Faustregel gilt, dass Sie Schäden, die einen Wert von etwa 600 nicht überschreiten, lieber selbst begleichen sollten. Eine Absprache mit der Versicherung ist nicht erforderlich.

Dafür haben Versicherte sechs Monate ab abschließender Schadenregulierung Zeit. Die Rückstufung erfolgt immer erst zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, in der Regel ist das der 1. Januar. Wenn bereits eine Rückstufung zum Jahreswechsel erfolgt ist, werden die Beiträge nach dem Rückkauf verrechnet. Normalerweise gilt der Schadenrückkauf für die Haftpflichtversicherung. Einige Versicherungen bieten seit einigen Jahren auch für die Vollkaskoversicherung die Möglichkeit zum Rückkauf.

Um auszurechnen, ab welchen Betrag es sich lohnt, einen Schaden selbst zu übernehmen, gibt es auf forium.de einen Rabatt-Rückkauf-Rechner.

Wie verändern sich die Beiträge nach einem Unfall?

Bei einem Unfall klärt die Versicherung zunächst, ob sie für den Schaden aufkommen muss. Haftet sie, macht sich das vermutlich in der nächsten Versicherungsrechnung bemerkbar, denn dann werden Sie in Ihrer Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Damit verlieren Sie die prozentuale Besserstellung die Sie sich durch schadenfreie Jahre „erfahren“ haben. Ob es sich überhaupt lohnt, die Versicherung zahlen zu lassen, hängt von der Höhe des Schadens und Ihrer Schadenfreiheitsklasse ab. Wenn die Prämiensteigerung höher ausfällt als die Regulierungssumme, begleichen Sie den Schaden besser selbst. Hierbei können Sie sich von Ihrer Versicherung ausrechnen lassen, welche Variante für Sie günstiger ist.

Einen Haftpflichtschaden, den Ihre Versicherung bereits übernommen hat, können Sie aber später noch selbst ausgleichen. Für die Rückerstattung der Summe haben Sie sechs Monate Zeit. Dieser so genannte Schadenrückkauf wird bei bestimmten Versicherern auch bei der Vollkasko-Versicherung angeboten.

Des Weiteren bieten einige Versicherungen für Versicherte mit einer hohen Schadenfreiheitsklasse so genannte Rabattretter an. Im Schadenfall rutscht man zwar in eine tiefere Schadenfreiheitsklasse, man behält aber den bisherigen Rabatt.

Welche Rabatte gibt es und für wen sind sie sinnvoll?

Ob Frauen, Einzelfahrer, Garagenbesitzer oder Wenigfahrer, sie alle können mit Rabatten rechnen, und zwar sowohl bei der Haftpflicht- als auch bei der Kaskoversicherung. Doch so verlockend die Sparmöglichkeiten auch scheinen, einen Rabatt sollten Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie die Auflagen auch mit Sicherheit einhalten können. Und Auflagen sind mit den Rabatten fast immer verknüpft.

So darf das Fahrzeug beim Lady-Rabatt beispielsweise nur von einer Frau gefahren werden. Noch einschränkender sind Einzelfahrer- und Partnerrabatt. Lässt man sich darauf ein, dürfen nur der Fahrzeughalter, bzw. dessen Partner den Wagen lenken. Falls doch einmal eine andere Person am Steuer sitzt und an einem Unfall beteiligt ist, erlischt zwar nicht der Versicherungsschutz, doch es drohen kräftige Nachzahlungen und die Herunterstufung der Schadenfreiheitsklasse.

Wer vom Garagenrabatt profitieren will, verpflichtet sich, das Fahrzeug nachts regelmäßig in einer Garage abzustellen. Wird das kaskoversicherte Auto vor der Haustür geparkt und entsteht beispielsweise ein Hagelschaden, werden häufig empfindliche Vertragsstrafen bis hin zum doppelten Jahresbeitrag fällig. Viele Versicherungen beteiligen den Kunden auch mit mehreren tausend Euro am Schaden, wenn gegen Vereinbarungen verstoßen wurde.

Im Zweifelsfall sollte man besser auf Rabatte verzichten und sich für eine preisgünstige Gesellschaft entscheiden. Generell gilt: eine Versicherung, die viele Rabatte anbietet, muss ihre Verluste über den Standardtarif wieder hereinholen. Dieser ist dann umso teurer.

Kann ich als Fahranfänger mein Kfz als Zweitwagen der Eltern versichern lassen?

Fahranfänger beginnen in der Regel in SF 0, was einem Beitragssatz von bis zu 240 Prozent entspricht. Es gibt aber eine Möglichkeit, den hohen Eingangssatz zu umgehen, wenn das Fahrzeug als Zweitwagen der Eltern oder des Partners angemeldet wird. Die Versicherung stuft Zweitwagen normalerweise bei SF ½, also zwischen 120 und 140 Prozent ein. Der Fahranfänger ist dann zwar nicht von Beginn an als Halter eingetragen, kann aber trotzdem schon an der Höherstufung in den SF-Klassen arbeiten, denn er hat die Chance auf Rabattübertragung.

Wie kann ich selbst die Prämie niedrig halten?

Als Fahranfänger kann man sparen, wenn man das Fahrzeug als Zweitwagen der Eltern versichert. Zweitwagen werden bei den meisten Gesellschaften zunächst mit 120 Prozent versichert. Weist man nach drei Jahren nach, dass das Fahrzeug von Sohn oder Tochter genutzt wurde, kann der erreichte Rabatt übertragen werden.

Für bestimmte Zielgruppen gibt es Rabatte, die Einfluss auf die Prämienhöhe haben. Heri können zum Beispiel Frauen, Einzelfahrer, Garagenbesitzer oder Wenigfahrer genannt werden. Die Rabatte sind aber an spezielle Auflagen gebunden, die man auch einhalten sollte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Wer beispielsweise vom Garagenrabatt profitieren will, verpflichtet sich, das Fahrzeug nachts regelmäßig in einer Garage abzustellen. Wird das kaskoversicherte Auto vor der Haustür geparkt und entsteht beispielsweise ein Hagelschaden, werden häufig empfindliche Vertragsstrafen bis hin zum doppelten Jahresbeitrag fällig. Viele Versicherungen beteiligen den Kunden auch mit mehreren tausend Euro am Schaden, wenn gegen Vereinbarungen verstoßen wurde.

Im Zweifelsfall sollte man besser auf Rabatte verzichten und sich für eine preisgünstige Gesellschaft entscheiden. Generell gilt: eine Versicherung, die viele Rabatte anbietet, muss ihre Verluste über den Standardtarif wieder hereinholen. Dieser ist dann umso teurer.

Einfluss auf die Höhe der Prämien hat man auch bei Wahl des Kaskoschutzes. Der Beitrag zu Teil- und Vollkaskoversicherung richtet sich – genauso wie bei der Haftpflichtversicherung – nach der Typklasse des Fahrzeugs und dem Zulassungsbezirk, also der Regionalklasse. Für die Kaskoversicherung gelten allerdings andere Typklassen als für die Haftpflicht.

Bei der Vollkaskoversicherung kommt die Einstufung in Schadenfreiheitsklassen hinzu. Oftmals ist es daher auch bei älteren Fahrzeugen günstiger das Auto Vollkasko zu versichern, da man durch eine niedrige Schadenfreiheitsklasse weniger zahlen muss.

Wann kann ich von einem Zweitwagenrabatt profitieren?

Einige Versicherer bieten für den Zeitwagen Beitragssätze, die um einiges günstiger sind als die üblichen 120 bis 140 Prozent bei SF ½. Manche Anbieter stufen Zweitwagen sofort in SF 2 (ca. 85 Prozent) ein. Andere verringern den Beitragssatz in SF ½ so, dass er unter 100 Prozent liegt.

Diese Konditionen gelten allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Damit das neue Fahrzeug überhaupt als Zweitwagen gilt, müssen beide Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Führen die Partner getrennte Haushalte, sollte man beide Autos auf denselben Versicherungsnehmer zulassen, um vom Zweitwagentarif zu profitieren.

Der Halter des Erstwagens muss mindestens zwei (meistens aber mehr) schadenfreie Jahre vorweisen können. Viele Versicherungen setzen auch ein Mindestalter von 25 Jahren voraus. Dieses Mindestalter bezieht sich bei manchen Anbietern nicht nur auf den Fahrzeughalter, sondern auf alle Fahrer des Wagens.

In einigen Verträgen ist der Nutzerkreis des Fahrzeugs noch stärker begrenzt. Manche Versicherungen bieten zwar keinen besonders günstigen Zweitwagentarif an, locken aber mit einem Partnerrabatt. Die Konditionen sind ähnlich wie bei den verschiedenen Zweitwagenrabatten, der Partner kann sein Fahrzeug also in der Regel sofort in SF 2 versichern.

Kann ich meinen SF-Rabatt auf meine Eltern/ meine(n) Lebenspartner(in) übertragen?

Die meisten Versicherungen bieten die Möglichkeit der Rabattübertragung an. Dabei können Eltern oder Lebenspartner den Rabatt, der mit dem Zweitwagen „erfahren“ wurde, an den Neu-Versicherten abgeben. Doch Vorsicht: Wenn der Rabatt erst einmal abgetreten wurde, ist er auch wirklich weg. Schafft man sich ein weiteres Fahrzeug an, muss man mit diesem wieder bei SF ½ anfangen.

Die Rabattübertragung wird unterschiedlich streng gehandhabt. Manche Versicherer erlauben die Übertragung nur bei Verwandten ersten Grades und bei Lebenspartnern, die in häuslicher Gemeinschaft leben, andere sind hierbei großzügiger. Unter Umständen muss man auch nachweisen, dass man den Wagen des Rabattgebers tatsächlich gefahren hat.

Eine Einschränkung ist allerdings bei allen Versicherern gleich: Der Rabattempfänger wird höchstens in die SF-Klasse eingestuft, die er auch selbst hätte erreichen können. Die Oma kann ihrem Enkel, der seit drei Jahren den Führerschein hat, also nicht SF 25 vererben, sondern nur SF 3.

Verliere ich den SF-Rabatt bei Vertragsunterbrechung?

Wird der Versicherungsvertrag unterbrochen, hat eine Unterbrechung von sechs Monaten keine Auswirkung auf die SF-Klasse. In der Regel wird die SF-Klasse im nächsten Versicherungsjahr weiter heraufgestuft – Schadenfreiheit vorausgesetzt. Dies gilt oftmals nicht für Fahranfänger, die ohne anrechenbare SF-Klasse fahren. Diese müssen im ersten Jahr mindestens sechs Monate unfallfrei und mit prämiengedeckten Versicherungsschutz fahren, um in die nächstgünstigste SF-Klasse zu kommen.

Nach einer Vertragspause von bis zu 7 Jahren steigt die SF-Klasse in der Regel nicht weiter an, aber bei den meisten Versicherern hat man auch keine Herabstufung zu befürchten. Man fährt also in der gleichen SF-Klasse weiter, bei der man aufgehört hat.

Dauert die Unterbrechung länger als sieben Jahre, verfällt bei den meisten Versicherern die SF-Klasse. Der Vertrag wird dann wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag behandelt. Man beginnt also wieder bei 0 oder 1/2, unabhängig davon, welchen Rabatt man früher bereits erzielt hatte.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für alle Versicherer. Bei einigen Versicherern kann diese Frist kürzer oder länger ausfallen. Informieren Sie sich dazu in den Versicherungsbedingungen Ihrer Kfz-Versicherung.