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Notarielle Beurkundung

Bei besonderen Geschäften, wie dem Grundstückskauf, sieht der Gesetzgeber zum Schutz der Betroffenen die notarielle Beurkundung vor. Hierbei bestätigt der Notar in einem separaten Schriftstück, dass er bestimmte Vorgänge, insbesondere die Abgabe von Willenserklärungen, selbst wahrgenommen und richtig wiedergegeben hat. Geregelt wird dieses im Beurkundungsgesetz von 1969.

Bei der Auflassung beispielsweise ist es notwendig, das beide Vertragspartner, Käufer und Verkäufer, bei der notariellen Beurkundung persönlich anwesend sind.