Prozesskosten: Kann ich mir mein Recht leisten?

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?

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Wenn alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, kann über die staatliche Prozesskostenhilfe auch Unterstützung in gerichtlichen Streitigkeiten in Anspruch genommen werden. „Wer nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen Prozess nicht führen kann, der hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe“, sagt Katrin-Elena Schönberg vom Kammergericht in Berlin. Jemand, der Hartz IV beziehe, erfülle in der Regel die gesetzlichen Voraussetzungen. „Man kann aber durchaus mit höherem Einkommen unter die Voraussetzungen fallen“, so die Gerichtssprecherin.

Prozesskostenhilfe gibt es bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen als Zuschuss, ansonsten muss die Beihilfe in Raten zurückgezahlt werden, je nach finanzieller Lage komplett oder teilweise.

„Das Gericht prüft nicht nur, ob jemand bedürftig ist, sondern auch ob er Erfolgsaussichten hat, den Prozess zu gewinnen“, so Schönberg. Damit die Prozesskostenhilfe gewährt wird, darf der Schaden auch nicht anderweitig, z.B. über eine Rechtsschutzversicherung, abgedeckt sein.

Die Prozesskostenhilfe deckt neben den Gerichtskosten auch die eigenen Anwaltskosten, und gegebenenfalls noch Ausgaben für Zeugen und Sachverständige ab.

„Aber nicht, und das muss man immer wieder betonen“, so Schönberg, „die Kosten für den Anwalt der Gegenseite“. Wer seinen Prozess verliert und die Anwaltskosten des Gegners tragen muss, bleibt also in jedem Fall darauf sitzen. „Es soll nicht zu risikolos sein, einen Prozess zu führen“, erläutert die Rechtsexpertin.

Schließlich wird die Prozesskostenhilfe aus Steuergeldern finanziert. Und jeder sollte sich reiflich überlegen, ob er seinen Nachbarn wirklich verklagen will oder ob es noch andere Wege der Konfliktlösung gibt.

Ohne Antrag beim zuständigen Gericht wird Prozesskostenhilfe – auch bei schlechtesten finanziellen Verhältnissen – nicht gewährt. Und wichtig: Es können nur die Kosten übernommen werden, die ab der Antragstellung entstehen.

Zunächst muss der Rechtsuchende im Antrag seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Laufende Einnahmen wie Gehalt, Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte werden durch verschiedene Freibeträge und Abzüge bereinigt, bis das so genannte einzusetzende Einkommen feststeht.

Beträgt dieses nicht mehr als 15 Euro, gibt es Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung. Die prozessführende Partei muss allerdings auch ihr Vermögen einsetzen, soweit dies zuzumuten ist. Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung muss in der Regel nicht verkauft werden, um einen Prozess zu finanzieren. Das werde jedoch im Einzelfall entschieden, so Schönberg.

Wer über dem Limit von 15 Euro liegt, kann die Prozesskostenhilfe ratenweise zurückzahlen. Die Höhe der monatlichen Raten ist je nach einzusetzendem Einkommen gestaffelt. Man zahlt so lange, bis entweder die entstandenen Kosten komplett beglichen sind, oder die Höchstzahl von 48 Raten erreicht ist. Prozesskosten, die darüber liegen, werden erlassen.

Doch auch für Antragsteller, denen die Prozesskosten ratenfrei gewährt wurden, kann sich das Blatt noch wenden, wenn sich in der Folgezeit ihr Einkommen erhöht: „Das Gesetz sieht vor, dass jemand auch nach dem abgeschlossenen Prozess erneut seine Verhältnisse darlegt“, sagt die Sprecherin vom Kammergericht in Berlin.

Auf diese Weise kann sogar nachträglich eine Ratenzahlung angeordnet werden, bzw. die laufende Rate erhöht werden. Diese Nachprüfung ist aber nur innerhalb von vier Jahren nach dem Prozess möglich. Tipp: Verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse, kann man sich auch direkt an das Gericht wenden, um eine Senkung der Raten zu beantragen.

Weitere Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe finden Sie in einer Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.

2 Kommentare zu “Prozesskosten: Kann ich mir mein Recht leisten?”:

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