Erst das Geld, dann die Gesundheit.

Sonderfälle

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Die Praxisgebühr wird generell immer dann fällig, wenn Sie eine ärztliche Leistung in Anspruch nehmen – also auch bei einer Blutentnahme oder telefonischen Konsultation mit dem Hausarzt. Zieht sich eine Behandlung bis ins nächste Quartal, hat man Pech! Die Praxisgebühr ist erneut zu zahlen.

Nur in Ausnahmefällen sind Überweisungen, die unmittelbar vor Quartalsende ausgestellt wurden, auch darüber hinaus gültig. Laborärzte dürfen zum Beispiel keine Praxisgebühr verlangen, wenn eine Blutprobe, die im Dezember entnommen wurde, erst im Januar analysiert werden kann. Wer sich lediglich ein Rezept ausstellen lässt, muss die zehn Euro ebenfalls berappen.

Eine Sonderregelung gibt es für die Anti-Baby-Pille: Der Arzt kann ein Sechs-Monats-Rezept ausstellen; man zahlt dafür also höchstens zweimal im Jahr eine Praxisgebühr. Für eine Behandlung nach einem Arbeitsunfall muss keine Praxisgebühr bezahlt werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Zuzahlungen für Medikamente, Physiotherapie und Rehabilitationsmaßnahmen. Wer nach einem Arbeitsunfall zugezahlt hat, sollte sich bei seinem Arzt erkundigen, um zu klären, ob nicht die Unfallversicherung die Kosten hätte tragen müssen.

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