Erst das Geld, dann die Gesundheit.

Belastungsgrenzen

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Die Gesundheitsreform verlangt den Kassenmitgliedern eine weitergehende Kostenbeteiligung ab. Neben der Praxisgebühr muss man beispielsweise bei Medikamenten Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Extrakosten beträgt zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro.

Bei häuslicher Krankenpflege und Heilmitteln muss man zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro pro Verordnung übernehmen. Die gesamten Zuzahlungen sind aber pro Jahr auf maximal zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten beschränkt. Dazu zählen nicht nur Arbeitseinkommen und Renten, sondern auch Mieteinnahmen und Abfindungen.

Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt eine Obergrenze von einem Prozent der Einnahmen. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gibt es eine Sonderregelung. Sie müssen bis zu 82 Euro jährlich zuschießen, chronisch kranke Arbeitslose die Hälfte.

Familien können bei der Berechnung der Belastungsgrenze folgende Freibeträge geltend machen, also von ihren Bruttoeinnahmen abziehen: 4.347 Euro für den familienversicherten Ehepartner und 3.648 Euro pro Kind. Alleinerziehende können den Freibetrag des Ehepartners für das erste Kind veranschlagen. Für die übrigen Kinder gelten die normalen Freibeträge.

Die Belastungsgrenze errechnet sich aus den eigenen und den Bruttoeinnahmen des Lebenspartners sowie aller Angehörigen im Haushalt. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Kalkulation die Zuzahlungen aller Familienmitglieder im Haushalt. Eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen ist seit Januar 2004 zwar nicht mehr möglich.

Sobald aber die Belastungsgrenze der Bruttoeinnahmen erreicht wird, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres beantragen. Die Kasse wird Sie aber nicht automatisch benachrichtigen. Wer auf eine teilweise Befreiung hofft, sollte deshalb stets mitrechnen und alle Quittungen über seine Zuzahlungen aufheben.

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