Wer Geschenke umtauschen will, ist auf Kulanz angewiesen

Alle Jahre wieder liegen unter dem Weihnachtsbaum auch Geschenke, die alles andere als ein Grund zur Freude sind: Sie gefallen nicht, passen nicht, wurden gleich doppelt geschenkt. Noch während der Bescherung drängt sich die Frage auf: Wie werde ich die Dinge, die ich nicht haben will, schnell wieder los? Also strömen die Menschen gleich nach Weihnachten zurück in die Geschäfte. Doch einen rechtlichen Anspruch auf Umtausch gibt es nicht. Welche Regeln und Bedingungen beim Tausch zu beachten sind, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
 
Große Spannung am Heiligen Abend, ungeduldiges Aufreißen des Geschenkpapiers und dann das: Die giftgrüne Krawatte von der Schwiegermutter? Einfach scheußlich. Das Parfum von der Tante? Riecht penetrant nach synthetischen Himbeeren. Und eine CD von Britney Spears? Passt nicht in die Free-Jazz-Sammlung. Es geschieht immer wieder, jedes Jahr aufs Neue: Umfragen zufolge ist nur jeder Dritte mit den Geschenken seines Partners zufrieden, Freunde und Verwandte treffen bloß in einem von zehn Fällen ins Schwarze. Da heißt es: Auf zum Geschenkeumtausch. Doch ganz so einfach ist es nicht. „In Deutschland gibt es kein grundsätzliches Umtauschrecht, denn mit dem Kauf ist ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen“, sagt Christine Lewetz, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Solange die Ware einwandfrei ist, gilt also: Gekauft ist gekauft.“ Anders ist es nur bei gesetzlich besonders geregelten Verkaufsgeschäften: Wird der neue Computer bei einem Händler per Telefon oder online erstanden, hat der Kunde ein generelles Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware.
 
Ohne Bon und mit aufgerissener Verpackung kann es schwierig werden
Doch die frohe Botschaft lautet: Fast alle Geschäfte nehmen ungeliebte Geschenke aus Kulanz zurück, vor allem in den Tagen nach Weihnachten. Ob man jedoch sein Geld zurück bekommt, einen Gutschein erhält oder sich ein anderes Produkt zum selben Preis aussuchen kann, hängt ganz von der Entscheidung des Händlers ab.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor dem Kauf erkundigen, ob ein Umtausch möglich ist und wie er gehandhabt wird. Sonderangebote sind in der Regel vom Umtausch ausgeschlossen, ebenso Unterwäsche und Lebensmittel. „Wichtig ist, dass man den Bon vorweisen kann“, sagt die D.A.S. Expertin. „Auch, wenn es unangenehm ist, lässt es sich nicht vermeiden, den Schenker um den Kassenzettel zu bitten.“ Für den Fall, dass man selbst danebengegriffen haben sollte, rät die D.A.S. Juristin, Quittungen für Präsente immer aufzubewahren. Denn ohne eine Quittung lehnen viele Geschäfte eine Rücknahme ab und dürfen dies auch tun. Selbst, wenn die Verpackung aufgerissen ist, sinken die Chancen – versuchen kann man es aber trotzdem.
 
Mündliche Zusagen schriftlich festhalten
Es hat sich in Deutschland eingebürgert, dass Waren innerhalb einer Frist von zwei Wochen meist anstandslos zurückgenommen werden. Wenn der Händler aber auf stur schaltet, hat der Kunde schlechte Karten – außer, das Recht auf Umtausch ist ihm beim Kauf zugesichert worden. Schon in der Vorweihnachtszeit locken in vielen Geschäften Schilder mit Geld-zurück-Garantien. „Was der Händler in der Werbung verspricht, muss er später auch genauso einhalten, wenn der Kunde tatsächlich eine Rückgabe wünscht“, betont die D.A.S. Rechtsexpertin. Es empfiehlt sich, mündliche Zusagen auf dem Kassenbon schriftlich festhalten zu lassen. Generell sollte man äußerst sorgfältig mit Geschenken umgehen, die man nicht behalten möchte, und sie am besten nicht benutzen.“Bei offensichtlichen Gebrauchsspuren wird sich der Händler weigern, die Ware zurückzunehmen“, sagt Christine Lewetz. Ihr Rat: Besonders bei Bekleidung sollte darauf geachtet werden, dass der Artikel nicht auffällig riecht, etwa nach Rauch oder dem eigenen Parfum. In manchen Geschäften wird das durchaus kontrolliert. Die besten Aussichten hat, wer die Ware genauso belässt, wie sie im Laden zu kaufen war – vorzugsweise in der Verpackung.
 
Kaputte Geschenke müssen ersetzt oder repariert werden
Sollte ein Geschenk kaputt oder mangelhaft sein, muss der Käufer das natürlich nicht hinnehmen: Wenn bei dem neuen Fernseher das Bild flimmert oder die Fernbedienung des Spielzeugautos nicht funktioniert, ist der Händler in der Pflicht: Der Kunde hat Anspruch auf einwandfreien Ersatz oder auf eine Reparatur des beschädigten Artikels. Sein Geld kann er erst dann zurückverlangen, nachdem die Nachbesserung zwei Mal erfolglos verlaufen ist. Dies gilt auch, wenn der Ware eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt, beispielsweise die Abspielfunktion für ein bestimmtes Format bei dem neuen DVD-Player. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Doch nur, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten reklamiert wird, gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Ware bereits beim Kauf kaputt war. Danach muss der Käufer nachweisen, dass er sie bereits fehlerhaft erhalten hat. Zwar ist die Vorlage des Kassenzettels bei Reklamationen wegen Mängeln nicht zwingend nötig. Was zählt ist, dass der Kunde nachweisen kann, dass er das Produkt tatsächlich in diesem Geschäft erstanden hat. Das geht auch mit einem Kontoauszug oder einer Zeugenaussage. Übrigens: Bei Mängeln spielt es keine Rolle, ob die Originalverpackung noch vorhanden ist.

Pressemitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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