Die TAUNUS BKK fusioniert am 1. April 2004 mit der BKK Braunschweig. Für die Versicherten der neuen Kasse gilt dann ein neuer Beitragssatz von 13,8 Prozent. Die Entscheidung, den Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent anzuheben, wurde von den Aufsichtsgremien der TAUNUS BKK einstimmig getroffen und vom Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn genehmigt.
Als Wachstumskasse habe die TAUNUS BKK im vergangenen Jahr überdurchschnittlich viele neue Mitglieder gewonnen, sodass die Beitragseinnahmen die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen überstiegen. Seit das Mitgliederwachstum sich normalisiert hat, besteht dieser finanzielle Vorteil nicht mehr.
Ein Sonderkündigungsrecht bei Kassenfusionen sieht das Gesetz bislang nicht vor. Zwei richterliche Entscheidungen haben allerdings ein Sonderkündigungsrecht bei Fusionen bejaht. So urteilte das Sozialgericht Stuttgart (AZ: S 4 KR 5695/03), dass ein Sonderkündigungsrecht Anreiz für die
schaffe. Durch eine Fusion dürften keine Rechte von Versicherten verloren gehen und sie dürften auch nicht schlechter gestellt werden als vorher. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.Ähnlich entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 4 KR 33/00). Danach müsse „ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden, wenn die Beitragssatzerhöhung mit der