Bauverträge: Aktuelles Tchibo-Angebot überzeugt nicht

Intransparente Angebote und fehlende Rechtssicherheit am Bau müssen ein Ende haben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auf, bestehende Rechtslücken im Baubereich endlich zu schießen. Aktueller Beleg ist ein von Tchibo angepriesenes Energie-Konzepthaus ab 169.900 Euro. vzbv und Stiftung Warentest haben das „Schnäppchen“ von der Verbraucherzentrale Bremen unter die Lupe nehmen lassen. Das Ergebnis: Auch dieser Bauvertrag enthält zahlreiche intransparente, für Bauherren nachteilige Klauseln

Das Tchibo-Haus steht exemplarisch für viele unzulässige und für Bauherren nachteilige Bauverträge. Wer ein Eigenheim plant oder sein Haus sanieren will, ist nach wie vor mit vielerlei Unwägbarkeiten konfrontiert: Lückenhafte Baubeschreibungen, unzulässige Klauseln in Bauverträgen, undurchschaubare Zahlungspläne und das Risiko, Opfer eines Baukonkurses zu werden, verunsichern private Bauherren. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes haben die Behörden im vergangenen Jahr den Bau von knapp 188.000 Wohnungen genehmigt, darunter rund 60 Prozent als private Bauvorhaben. Nahezu alle durch die Verbraucherzentralen untersuchten privaten Bauverträge wiesen Mängel auf.

Bauvertragsrecht auf solide Füße stellen

„Ein verbraucherorientiertes Bauvertragsrecht mit klaren, sicheren und fairen Bedingungen ist überfällig, um den Wildwuchs in den Bauverträgen zu beenden und nach jahrelangem Zögern Rechtsicherheit für alle Beteiligten herzustellen“, fordert vzbv-Vorstand Gerd Billen, das Bauvertragsrecht auf solide Füße zu stellen. Weder eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Justizministerien zur Überprüfung des Bauvertragsrechts noch eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe hat bisher konkrete Ergebnisse hervorgebracht. Die Arbeitsgruppe im Justizministerium, in der neben vielen Stakeholdern auch der vzbv vertreten ist, prüft lediglich die Notwendigkeit eines eigenständigen Bauvertragsrechts.

Um Investitionssicherheit für private Bauherren zu schaffen müssen aus Sicht des vzbv folgende Rahmenbedingungen gesetzlich verankert werden:

* Bau- und Leistungsbeschreibungen als Vertragsgrundlage: Eine Bau- und Leistungsbeschreibung muss konkret, transparent, vollständig und für Laien verständlich sein, damit der private Bauherr mit dem zu erwartenden Qualitätsniveau der Bauleistung und deren Kosten kalkulieren kann. Diese muss zwingend als verbindliche Vertragsgrundlage vereinbart werden.

* Verbindliche Regelungen zu Bauzeit und Vertragsfristen: Mit dem neuen Bauvertragsrecht muss die Verpflichtung der Vertragsparteien festgelegt werden, Regelungen zu Bauzeit und zu Vertragsfristen zu treffen, um so die durch Verzug des Baufortschritts auftretenden Probleme auszuräumen und den Bauherren zeitliche Planungssicherheit zu geben.

* Widerrufsrecht für private Bauverträge: Ein auf unzureichender Informationsgrundlage abgeschlossener Vertrag muss widerrufen werden können. Angepasst an die Widerrufregelungen des BGB sollte die Widerrufsfrist einen Monat betragen.

* Absicherung der Pflichterfüllung des Unternehmers: Analog zu vielen anderen europäischen Nachbarländern muss auch in Deutschland sichergestellt werden, dass ein Haus auch im Falle einer Unternehmensinsolvenz mängelfrei fertiggestellt wird und Mängel zügig beseitigt werden.

* Festsetzung der Sicherheitseinbehalte: Private Bauherren benötigen eine Sicherheit auch für die Zeit nach der Bauabnahme. So sollten bei Vertragsabschluss mindestens 10 Prozent des Werklohns, nach Abnahme mindestens fünf Prozent (Fälligkeit bei Ende der Gewährleistung) als Sicherheit einbehalten werden können.

* Verlängerung der Gewährleistungsfrist: Private Bauherren gehen, wenn sie eine Immobilie bauen, bis an den Rand der für sie verkraftbaren Verschuldensgrenze. Angesichts der langfristigen Investitionen der Bauherren ist es geboten, die in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB statuierte Gewährleistungsfrist zumindest für wesentliche Bauteile auf 10 Jahre zu verlängern.

* Beweiserleichterung des Verbrauchers: In der Praxis ist, wenn es um Mängel nach der Fertigstellung geht, die Tendenz zu beobachten, dass Unternehmer Mängelrügen nicht zügig nachgehen, sondern es darauf ankommen lassen, ob Verbraucher prozessieren. Diese Tendenz wird durch die geltende Beweislastverteilung bei der Abnahme unterstützt. Daher sollte wie in anderen europäischen Ländern die Beweiserleichterung des Verbrauchers auch unter dem Gesichtspunkt einer Qualitätssicherung vorgesehen werden.

Verbraucherzentralen prüfen Bauverträge
Bauherren, die auf Nummer Sicher gehen wollen, dass ihr Bauvertrag keine Tücken enthält, sollten ihn vor Vertragsabschluss prüfen lassen. Die meisten Verbraucherzentralen bieten diesen Service an. Weitere Ansprechpartner sind zudem der Bauherren-Schutzbund und der Verband Wohneigentum.

Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes

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