Wie das Vermieten von Ferienwohnungen steuerlich gefördert werden kann

Die Eigentümer von Ferienwohnungen können steuerlich profitieren, wenn sie diese Objekte zumindest einen angemessenen Teil des Jahres an Urlauber vermieten. Allerdings muss der Fiskus nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwingend die Absicht des Betroffenen erkennen können, langfristig tatsächlich Einkünfte zu erzielen.

Ist das nicht so, sind die Verluste aus der Vermietertätigkeit auch nicht abzusetzen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 39/07)

Der Fall: Ein Steuerzahler besaß mehrere Ferienwohnungen in einem staatlich anerkannten Erholungsort. Die Vermietungszeit dieser Objekte betrug jeweils weniger als 100 Tage im Jahr, was den Fiskus – unter anderem – dazu brachte, an der Einkünfteerzielungsabsicht zu zweifeln. Eine vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entwickelte Richtlinie, wonach die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (um mindestens 25 Prozent) unterschritten werden dürfe, schied hier aus. Denn solche ortsüblichen Verhältnisse waren nicht festzustellen. Deswegen legte der Fiskus darauf Wert, dass mindestens 100 Tage im Jahr vermietet werden sollten.

Das Urteil: Das Abgrenzungsmerkmal der 100 Tage sei nicht nötig, entschied der Bundesfinanzhof. Viel mehr kommt es der höchsten fachlich zuständigen Instanz darauf an, dass bei einem Fehlen von ortsüblichen Vergleichszeiten die Beweislast nicht beim Finanzamt, sondern beim Steuerzahler selbst liege. Seine Absicht, Einkünfte zu erzielen, müsse dementsprechend durch eine langfristige Prognose überprüft werden. So könne er in einer repräsentativen Aufstellung darlegen, warum er sich trotz des Fehlens offizieller Vergleichszahlen im üblichen Rahmen bewege.

Pressemitteilung der LBS

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