Urteil: Untermieter muss sich um Weiterleitung seiner Post kümmern

Um die ordnungsgemäße Zustellung von Briefsendungen gibt es vor Gericht regelmäßig Streit – vor allem dann, wenn in Untermietverhältnissen oder Wohngemeinschaften nicht verbindlich geklärt ist, wer den Briefkasten leert. Die Finanzgerichtsbarkeit hat nun festgestellt, dass auch der Untermieter selbst eine gewisse Verantwortung für die Weitergabe wichtiger Post trägt und sich nicht automatisch auf Fehler von Dritten berufen kann.(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 6 K 9096/05 B)

Der Fall: Der Briefträger hatte an die Meldeadresse eines Mannes einen Haftungsbescheid für Steuerschulden per Postzustellungsurkunde zugestellt. Von da an verlief sich die Spur dieses Schreibens. Der Adressat sagte, er sei zwar kurzfristig in die besagte Wohnung eingezogen, habe aber nicht einmal einen Briefkastenschlüssel besessen. Der an ihn gerichtete Bescheid müsse wohl in einen Poststapel geraten sein, den Mitbewohner anlegten. Und dort sei er wohl übersehen worden. Er selbst könne jedenfalls nicht für das Missgeschick verantwortlich gemacht werden und müsse rechtlich so behandelt werden, als ob er den Brief nie erhalten habe.

Das Urteil: Es sei „unstreitig“, dass der Betroffene die Wohnung während der besagten Zeit „zum Schlafen und Leben“ genutzt habe, stellte das Finanzgericht im Nachhinein fest. Außerdem erscheine es „wenig glaubhaft, dass ausgerechnet der Haftungsbescheid in Gestalt der Postzustellungsurkunde“ nicht besonders aufgefallen und in einem Stapel von Briefen verschwunden sein soll. Dass der Adressat im wahrsten Sinne des Wortes nicht selbst auf den Briefkasten zugreifen konnte, weil er nicht im Besitz eines Schlüssels war, hielten die Richter nicht für entscheidend.

Pressemitteilung der LBS

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