Urteil: Kein USA Aufenthalt für Hartz IV Empfänger

Der Schüler, dessen Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hatte an einem geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden.

Die Kosten für die Reise, die der Kläger auf 1.650 Euro bezifferte, hatten ihm frühere Geschäftsfreunde seines Vaters vorfinanziert. Die Erstattung dieser Kosten verlangte er vom Grundsicherungsträger zurück – ohne Erfolg. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten von Klassenfahrten besteht vor dem Hintergrund, dass die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindert werden soll, erläutern ARAG Experten. Eine derartige Ausgrenzung ist aber nicht zu befürchten wenn – wie hier – nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 13 AS 678/10).

Pressemitteilung der ARAG

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