D.A.S. Rechtsschutzversicherung: Geschenkte Reisen sind mit größter Vorsicht zu genießen

„Herzlicher Glückwunsch – Sie haben gewonnen!“ – wer solch ein Schreiben in seinem Briefkasten findet, sollte vorsichtig sein. Denn meist entpuppt sich der Gewinn – ob Gutschein, Urlaubsreise oder Ermäßigung – als Mogelpackung mit versteckten Zusatzkosten.
Handelt es sich bei dem Gewinn um eine Reise, können zudem auch vor Ort unangenehme Überraschungen auf den „glücklichen“ Gewinner warten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst die häufigsten Stolperfallen bei gewonnen Reisen zusammen.

Wer eine Reise geschenkt bekommt, hat natürlich allen Grund, sich darüber zu freuen und vielleicht mit einem Gläschen Sekt darauf anzustoßen. Auch rechtlich könnte sich der Gewinner auf der sicheren Seite wähnen. Hat der Gesetzgeber doch in Paragraph 661a des BGB vorgeschrieben, dass ein Unternehmen, das einen Gewinn zusagt, diesen dem Verbraucher gegenüber auch zu leisten hat.

Dies bestätigen auch immer wieder Gerichtsurteile, so etwa das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.2.2004 (Az.: III ZR 226/03) zum Thema Auszahlung versprochener Geldpreise bei Gewinnspielen.

Dennoch sollte der Betroffene unbedingt einen klaren Kopf bewahren, bevor er die Reiseunterlagen unterschreibt: „Leider stecken hinter solchen Gratis-Reisen häufig unseriöse Anbieter“, warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und gibt ein paar wertvolle Tipps, auf die vermeintliche Glückspilze unbedingt achten sollten.

Der erste Blick muss auf die Adresse des Unternehmens gerichtet sein: Wenn im Briefkopf der Firma nur eine Postfachadresse, eine kostenpflichtige Telefonnummer oder eine Auslandsanschrift steht, ist Vorsicht geboten.
Denn wenn es trotz Gewinnzusage mit der Preisübergabe nicht klappt und der Verbraucher seinen im BGB verankerten Anspruch vor Gericht durchsetzen möchte, reicht eine Postfachadresse zur Klageerhebung nicht aus. Auch das Geltendmachen von Ansprüchen gegen ausländische Unternehmen ist meist schwierig und kostspielig.

Versteckte Kosten

Vor allem bei geschenkten Reisen ist ein genaues Studium des Kleingedruckten unerlässlich, rät die D.A.S. Juristin: „Reisegewinne oder Reisegutscheine dienen in erster Linie zum Vertrieb von Reiseleistungen. Das heißt in der Praxis, dass der Gewinner zwar eine Reise gewonnen hat, um diese aber antreten zu können, einige extra Posten bezahlen muss.“

So beinhalten Gewinn-Reisen häufig die Unterbringung in einem halben Doppelzimmer. Da die wenigsten sich ein Zimmer mit einem Fremden teilen wollen, wird der Einzelzimmerzuschlag bezahlt – und das Unternehmen hat zusätzliches Geld verdient, obwohl die Reise doch eigentlich gratis war! Dabei hat das OLG München dies in einem Urteil als „Missbräuchliche Laienwerbung“ verurteilt (Az.: 6 U 3346/98).

Die Liste der Zusatzkosten lässt sich beliebig ergänzen: Manchmal sind An- und Abfahrt zum Flughafen aus dem privaten Geldbeutel des Gewinners zu bezahlen, für eine Begleitperson fallen extra hohe Reise- und Hotelgebühren an oder ein „Saisonzuschlag“ ist notwendig, da der ursprüngliche Reisetermin angeblich bereits belegt ist.

Vorsicht ist auch vor zusätzlichen Gebühren wie beispielsweise „Buchung“, „Bearbeitung“ oder „Vermittlung“ angebracht. Ist eine „Unkostenpauschale“ Voraussetzung für die Reise, so ist diese Bedingung nach einem Urteil des AG Cloppenburg sogar unwirksam (Az.: 17 C 253/00). Besonderes Augenmerk verdienen zudem die Stornogebühren – sie sind gerade bei geschenkten Reisen oft außergewöhnlich hoch.

Denn wenn der Betroffene entnervt die Reise absagt, da beispielsweise der Abflug im Morgengrauen von einem abgelegenen Regionalflughafen aus stattfinden soll oder die Zusatzkosten für das Hotel-Frühstück fast einem Zimmerpreis entsprechen, profitiert das Unternehmen von den hohen Stornokosten.

Aufregung am Urlaubsort
Tritt der Gewinner dennoch die geschenkte Reise an, muss er nicht selten vor Ort mit einigen Überraschungen rechnen: das Hotel steht im Nirgendwo, verlangt hohe Kosten für Getränke an der Bar und bietet als Freizeitveranstaltung dann noch so genannte Ausflugsfahrten. „Die Teilnahme an Letzteren ist oft sogar Voraussetzung für eine kostenlose Unterkunft“, so die Warnung der D.A.S. Rechtsexpertin:

„Verzichten Sie auf das Zusatzprogramm, müssen Sie für die Reisekosten eventuell selbst aufkommen!“ Hinter den Ausflugsfahrten stecken in der Regel Werbeverkaufsveranstaltungen zu regionalen Händlern oder Firmen, bei denen die Reisenden dann zu überteuerten Preisen orientalische Teppiche, Lederwaren oder Schmuck erwerben sollen.

Der Besuch bei den eigentlichen Sehenswürdigkeiten fällt (wenn überhaupt) oft sehr kurz aus, muss jedoch durch überhöhte Eintrittsgelder wiederum zusätzlich bezahlt werden.

Ein Ratschlag der D.A.S. Rechtsexpertin zum Schluss: „Suchen Sie im Internet nach Erfahrungsberichten anderer Verbraucher mit dem Unternehmen – das kann vor unerfreulichen Erfahrungen bewahren!“
Pressemitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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