Kleiner Garten-Knigge – Ratschläge für eine gute Nachbarschaft im Sommer

Nach dem langen Winter werden alle Anzeichen der wärmeren Jahreszeit begeistert begrüßt: Vielleicht reicht der Sonnenschein bereits, um doch schon mal den Grill anzuwerfen…? Was den einen Gartenbesitzer freut, ist allerdings des anderen Leid: Angesichts dichter Rauchschwaden von Nachbars Grill, begeisterten Kindern beim ersten Fußballspiel im Freien und dem Rattern des Rasenmähers, der auch schon Frühlingsluft schnuppern soll, wünscht sich so mancher den (ruhigen) Winter zurück. Für einen harmonischen Start in den Frühling lohnt es sich daher, den kleinen Garten-Knigge der D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit aktuellen Infos über Grillen, Rasenmähen und Kinderlärm zu beachten.

In der warmen Jahreszeit, wenn das Leben mehr im Garten oder auf der Terrasse als im Wohnzimmer stattfindet, sind in der Nachbarschaft vermehrt Rücksichtnahme und Toleranz gefordert. Besonders beim Grillen kommt es häufig zum Streit, denn Würstchenduft und Rauchschwaden machen am Gartenzaun nicht Halt. „Ein gesetzliches Verbot gegen Grillen gibt es nicht. Die Grundregel lautet: Solange es die Gemeinschafts- bzw. Hausordnung nicht verbietet, steht dem gelegentlichen Brutzeln von Würstchen nichts im Wege.

Allerdings ist jeder verpflichtet, darauf zu achten, dass dabei nicht zu viel Qualm entsteht und dieser nicht in Nachbars Wohnung zieht“, so die D.A.S. Juristin Anne Kronzucker. Auch von Seiten der Gerichte gibt es keine eindeutigen Vorgaben. So hängt es immer vom Einzelfall ab, ob ein Richter das Grillen untersagt, zeitlich und oder örtlich begrenzt oder ohne Einschränkung gestattet. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und der verwendete Grill (OLG Frankfurt, Az. 20 W 119/06). In jedem Fall muss derjenige, der sich vom Gebrutzel des Nachbarn beeinträchtigt sieht, eine Belästigung nachweisen – ein nicht immer einfaches Unterfangen. Um bereits im Vorfeld Streit zu vermeiden, ein Tipp der Rechtsschutzexpertin: „Beachten Sie schon beim Aufstellen des Grills in welche Richtung der Rauch weht, damit Ihr Nachbar nicht Türen und Fenster schließen muss!“

Im Sommer wird’s lauter

Mit den ersten Sonnenstrahlen drängt alles ins Freie – da bleibt es nicht aus, dass es etwas lauter wird. Lärmbelästigung ist im Nachbarschaftsverhältnis einer der häufigsten Streitpunkte. Um Konflikten vorzubeugen, sollte man sich daher an die vorgeschrieben Ruhezeiten halten. Bei der Gartenparty deshalb ab 22 Uhr Musik und Gespräche dämpfen oder das Fest in die Wohnung verlagern.

Und selbst wenn das Gras bereits Kniehöhe erreicht hat: Vor 7 Uhr morgens und nach 20 Uhr abends sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen müssen Rasenmäher und andere, lärmende Gartengeräte im Gartenhäuschen auf ihren Einsatz warten. Darüber hinaus gilt für bestimmte Geräte, wie z.B. für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie 17 Uhr bis 20 Uhr.

Dies sieht die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) so vor. In ihr sind die Betriebszeiten für Geräte und Maschinen geregelt. „In manchen Gemeinden gelten sogar noch strengere Regelungen“, klärt die D.A.S. Juristin auf: „Auch ein Blick in die Hausordnung (meist als Anhang zum Mietvertrag oder bei Hausverwaltung oder Hausmeister erhältlich) kann sich lohnen, da diese ebenfalls oft abweichende Regeln vorgibt.“ Auskunft über die staatlich verordneten Ruhezeiten erteilt die jeweilige Gemeinde, zuständig sind dabei das Ordnungsamt oder die Umweltbehörde.

Lärm ist nicht gleich Lärm

Können Kinder endlich draußen wieder spielen und toben, bringt auch dies unweigerlich einen erhöhten Lärmpegel mit sich. Doch Vorsicht: „Kinderlärm ist keine Lärmbelästigung“, erläutert Anne Kronzucker. „Dazu hat das Oberverwaltungsgericht NW ein interessantes Urteil getroffen, laut dem junge Menschen die Möglichkeit zum Austoben haben müssen und die dabei entstehenden Geräusche grundsätzlich allen Menschen zumutbar sind (OVG NW, Az. 11 A 1288/85).“ Dennoch gilt für Eltern, ihren Kindern das Gebot zur Rücksichtnahme nahe zu bringen. Konkret: Die Garagenwand eignet sich nicht dauerhaft als Fußballtor, vielleicht kann man mal auf die Wiese ausweichen? Streitereien mit den Freunden können auch in normaler Lautstärke gelöst werden, Schreien führt nicht unbedingt schneller zum Erfolg. Und das Planschbecken ist auch nach der Mittagsruhe noch eine willkommene Abkühlung!

Verstehen Sie Spaß?

Auch ganz stille Nachbarn können freilich für eine Menge Ärger sorgen, beispielsweise durch eine allzu provokante Garten-Dekoration. Vielleicht muss der neu erworbene Gartenzwerg, der allen Betrachtern einen Vogel zeigt, ja nicht ausgerechnet mit Blickrichtung zum Nachbarn aufstellt werden? Das Arbeitsgericht Grünstadt hat hier nämlich keinen Spaß verstanden und die Entfernung des frechen Heinzelmännchens angeordnet (Az. 2a C 334/93). Ein nettes Gespräch über den Balkon oder Gartenzaun ist einem humorvollen und harmonischen Miteinander da sicherlich zuträglicher.

Pressemitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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