Regeln für den Ernstfall

Nun ist sie endlich per Gesetz verbindlich, die Patientenverfügung. Seit dem 1. September müssen Ärzte den schriftlich formulierten Willen eines Schwerkranken über seine Behandlung respektieren. Weit über ein Drittel der über 70-Jährigen besitzt mittlerweile eine solche Verfügung. Zwei weitere Vollmachten für nahestehende Menschen können darüber hinaus wichtige Instrumente sein, im Falle der eingeschränkten Handlungsfähigkeit den eigenen Willen durchzusetzen: eine Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, rät das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“. Die Vorsorgevollmacht sollte eine Vertrauensperson bekommen, die damit das Recht erhält, im Namen eines anderen zum Beispiel Behördengänge zu erledigen, Verträge zu unterschreiben oder Bankgeschäfte vorzunehmen. Existiert eine solche Vollmacht nicht, bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Diesen wiederum kann man selbst durch die „Betreuungsverfügung“ bestimmen, in der die gewünschte Person benannt wird, allerdings ist das Gericht nur „angehalten“, diesen Wunsch zu berücksichtigen. „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind rechtlich nicht ohne“, sagt der Notar Dr. Alexander Michael aus Wiehl bei Köln. Er rät, solche Dokumente immer von mehreren Seiten prüfen zu lassen. Von Verbraucherschützern werden Textbausteine des Bundesjustizministeriums als gute Hilfe beim Abfassen empfohlen.
(Pressemitteilung Senioren Ratgeber)

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