Gewerbliche Nutzung einer Wohnung

Ein Vermieter kann dem Mieter bei nicht vereinbarter gewerblicher Nutzung der Mietwohnung grundsätzlich kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Im vorliegenden Fall aus besaß ein selbstständiger Immobilienmakler kein eigenes Büro, sondern arbeitet von der zuhause aus. Laut Mietvertrag war die Nutzung der Wohnung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken nur mit Einwilligung des Vermieters gestattet. Darum forderte die vermietende Wohnungsgesellschaft den Immobilienmakler auf, die gewerbliche Nutzung der Räume zu unterlassen. Als dieser nicht reagierte kündigte die Wohnungsgesellschaft dem Mieter fristlos und forderte ihn zur Räumung der Wohnung auf. Im darauffolgenden Rechtsstreit gab das Amtsgericht Frankfurt der Klage auf Räumung statt, das Landgericht Frankfurt wies sie in der Berufung ab. Die Revision der Kläger hatte nun Erfolg. Die Richter betonten, dass der Vermieter im Einzelfall verpflichtet sein könne, dem Mieter eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben. Dies könne der Fall sein, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei Publikumsverkehr die Wohnung oder die Mitmieter nicht stärker tangiert würden als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Der Immobilienmakler soll nach Angaben der Wohnungsgesellschaft jedoch auch Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt haben. Ein solches Vorgehen wäre laut ARAG Experten in der Regel unzulässig (BGH, Az.: VIII ZR 165/08).
(Pressemitteilung der ARAG)

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