Verletzung bei Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall

Voraussetzung für Betriebssport ist laut ARAG Experten, dass die Mitarbeiter regelmäßig zusammenkommen und der Sport die Fitness fördert. Diese eindeutige rechtliche Definition hat zur Folge, dass Unfälle, die bei einer einmaligen Sportveranstaltung, wie zum Beispiel einem Firmenlauf oder einem anderen betrieblichen Wettstreit nicht als Arbeitsunfall gelten.
Dies gilt ganz besonders bei Veranstaltungen, die so hohe Anforderungen an die Fitness der Teilnehmer stellen, dass nicht alle Mitarbeiter an ihr teilnehmen können. So entschied das Hessische Landessozialgericht, dass die Teilnahme an einem veranstalteten Firmenlauf oder an einer sich anschließenden Party nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt und somit die Berufsgenossenschaft nicht einzustehen habe. Selbst die Tatsache, dass der Arbeitgeber zur Teilnahme augefordert, die Startgebühr und die T-shirts gestellt habe, spielte keine Rolle (LSG Hessen, Az.: L 3 U 122/05, s.a. L3 U 249/08). (Pressemitteilung der ARAG)

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