Das Wahlrecht
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Nicht jeder darf in die private Krankenversicherung und wer privat versichert ist, kommt nur schwerlich wieder in die gesetzliche Versicherung. Neu ist jedoch seit April 2007: Wer aus irgendeinem Grund nicht mehr krankenversichert ist, muss von dem System wieder aufgenommen werden, in dem er zuletzt versichert war – privat oder gesetzlich.
Mitglieder der gesetzlichen Kassen können selbst entscheiden, ob sie in eine Betriebskasse, eine Innungskasse oder eine der zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen eintreten wollen. Ein Wechsel der Krankenkasse prinzipiell mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende möglich.
Es sei denn, man ist durch einen der neuen Wahltarife, die seit der Gesundheitsreform angeboten werden für drei Jahre an seine gesetzliche Krankenversicherung gebunden.
Ansonsten kann man in den ersten 18 Monaten die gesetzliche Kasse nicht wechseln. Außer, wenn die Versicherung ihre Beitragssätze erhöht: Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten; auch hier sind allerdings die Wahltarife ausgenommen.
Auch privat Versicherte haben freies Wahlrecht, um das für sie günstigste Angebot herauszusuchen. Bei einem Wechsel ist allerdings in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung fällig. Meistens kann ein Versicherungsnehmer seinen Vertrag nur drei Monate zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
Sie schildern unter Punkt 1. dass jeder nun verpflichtet ist sich für den Krankheitsfall zu
versichern. Mich würde interessieren aus welchen Gesetz Sie diese Verpflichtung hernehmen.
M. f. G.
Voss
Hallo Herr Voß,
hilfreiche Infos hierzu finden Sie hier
http://www.mdr.de/mdr-info/verbrauchertipps/4463678.html
(Bericht des MDR vom Mai 2007)