Neues Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung

Verbraucher sind ab heute durch zwei neue Gesetze unter anderem besser gegen lästige Werbeanrufe oder die Ortung ihres Handys geschützt. Das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung erleichtert es Betroffenen, sich aus Verträgen zu lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) soll die heimliche Handyortung erschweren. Außerdem gelten mit diesem Gesetz zukünftig Preisobergrenzen für 0180er-Nummern. Informationen zu den Neuregelungen bieten die Verbraucherzentralen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt das Gesetz gegen unlautere Telefonwerbung, da es unter anderem Lücken bei den Widerrufsmöglichkeiten schließt. So können Verbraucher künftig auch Zeitschriftenabonnements, Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen und alle anderen am Telefon geschlossenen Verträge widerrufen. Bei einem am Telefon oder im Internet vereinbarten Anbieterwechsel (zum Beispiel Telekommunikation, Stromanbieter), muss der neue Anbieter nachweisen, dass der alte Vertrag in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, gekündigt wurde. Auch darf bei Werbeanrufen der Anrufer fortan seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Zudem sind die Werbeanrufe nur dann zulässig, wenn der Betroffene darin vorher ausdrücklich eingewilligt hat. „Verbraucher sollten deshalb aufpassen, wem sie ihre Daten anvertrauen und worin sie einwilligen wenn sie das tun“, so vzbv-Vorstand Gerd Billen. Verstöße gegen das Verbot belästigender Telefonwerbung können künftig mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, Verletzungen des Verbots der Rufnummernunterdrückung mit bis zu 10.000 Euro.
Wer mit ungebetenen Werbeanrufen konfrontiert ist, sollte sich Datum, Uhrzeit, Rufnummer und Anrufer notieren und diese Informationen an die Bundesnetzagentur weiterleiten. Die Behörde ist dafür zuständig Bußgelder zu verhängen.
Preisobergrenzen für 0180er-Nummern Auch die Novelle des TKG stärkt die Stellung der Verbraucher. Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter von Ortungsdiensten, die beispielsweise bei der Suche nach dem vermeintlich untreuen Partner behilflich sind. Bislang war es möglich, das Handy ohne Kenntnis des Partners orten zu lassen. Künftig muss der Inhaber des Mobilfunkanschlusses „ausdrücklich, gesondert und schriftlich“ gegenüber dem eigenen Netzbetreiber einwilligen, um den Standort seines Handys durch Dritte feststellen zu lassen. Eine SMS-Bestätigung oder die formularmäßige Abfrage der Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen nicht mehr aus.
Außerdem gelten zukünftig Preisobergrenzen für 0180er-Dienste. Mehr Transparenz für Verbraucher bedeuten auch die Regelungen, wie Anbieter ihre 0180er-Nummern bewerben dürfen. Neben dem Festnetzpreis muss nun auch der Mobilfunkpreis angegeben werden, sofern letzterer vom Festnetzpreis abweicht. Die Anbieter haben sechs Monate Zeit ihre Preise und Werbung anzupassen. (Pressemitteilung des vzbv)

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