Befreiung von Schulpflicht nur in Ausnahmefällen möglich

Pünktlich zu Ferienbeginn gehen die Preise für Flüge und Hotels in die Höhe. Könnte man ein paar Tage früher fliegen, würde das den Geldbeutel vieler Eltern schulpflichtiger Kinder merklich entlasten. Doch in Deutschland gilt die Schulpflicht. Alle Kinder im schulpflichtigen Alter müssen in die Schule, das heißt regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an verbindlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. „Dies gilt auch für die letzten Schultage vor und die ersten Schultage nach den Ferien“, betont die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Eigenmächtig genommene Urlaubstage oder Urlaubsverlängerungen sind eine Verstoß gegen die Schulpflicht und daher nicht zulässig.“ Unabhängig davon, wie der Unterricht an diesen Tagen gestaltet wird – als Klassenausflug zum Jahresabschluss oder als Projekttag – müssen Eltern beim zuständigen Schuldirektor berechtigte Gründe vorweisen, um ihre Kinder an diesen Tagen vom Unterricht befreien zu können. Doch dazu gehört nicht der günstigere Flug in den Urlaub. Der Verstoß gegen die Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Abhängig von den individuellen Landesgesetzen kann dies sowohl Schüler ab dem 14. Lebensjahr als auch die Erziehungsberechtigten treffen. Ob die Schulleitung als Strafe zu so genannten Erziehungsmitteln greift oder Ordnungsmaßnahmen drohen ist in den jeweiligen Landesschulgesetzen geregelt. (Pressemitteilung der D.A.S.)

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