Straffällig im Auftrag des Vorgesetzten

Die Lohnmitarbeiterin einer Baufirma zahlt wissentlich Schwarzgeld aus, der Mitarbeiter der Chemiefirma entsorgt Sondermüll im Fluss und ein Buchhalter macht erkennbar private Rechnungen des Geschäftsführers als Betriebsausgaben geltend. Wer muss sich strafrechtlich dafür verantworten, der Vorgesetzte oder dessen Mitarbeiter? Am Arbeitsplatz werden auf Anweisung „von oben“ oft Gesetze missachtet. „Doch viele wissen nicht, dass solche Handlungen auch sie selbst teuer zu stehen kommen, denn Staatsanwälte ermitteln nicht nur in den Chefetagen“, warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.. Dabei reicht es schon, wenn ein Außenstehender einen Verdacht äußert, um die Staatsanwaltschaft auf den Plan zu rufen. In der Regel wird auch gegen ganz normale Mitarbeiter ermittelt, denn Steuerhinterziehung, Untreue, Bestechung und Umweltsünden und viele andere Delikte wären ohne ihre Unterstützung nicht möglich. Auch bei betrieblichen Unfällen kann es beispielsweise zu Ermittlungen wegen der Nichteinhaltung von Umweltverordnungen, Gefahrgut- oder Unfallverhütungsvorschriften kommen. In der Regel werden Angestellte strafrechtlich voll zur Verantwortung gezogen, nur im Einzelfall wird im Ermittlungsverfahren berücksichtigt, dass sie im Chefauftrag handeln. Und oft wird erst bei der Festlegung des Strafmaßes angerechnet, dass sie in der Firma unter Druck stehen und um ihre Ersetzbarkeit als Arbeitnehmer wissen (Nötigungsherrschaft) oder die Tragweite ihrer isolierten Handlungen nicht einschätzen und überblicken können (Irrtumsherrschaft). (Pressemitteilung der D.A.S.)

att804fc.jpg

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.