Gewährleistungsrecht: Kein Vertragsrücktritt wegen fehlendem Originallack bei Gebrauchtwagenkauf

Bei einem vier Jahre alten Gebrauchtwagen stellt das Fehlen der Originallackierung keinen Sachmangel dar, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung unter Bezug auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Wenn der Händler den PKW vor der Übergabe fachgerecht neu lackiert hat, kann der Käufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Hintergrundinformation:
Der Rücktritt vom Kaufvertrag gehört zu den Rechten, die der Käufer im Rahmen der Gewährleistung besitzt, wenn sich der gekaufte Gegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet oder Mängel vorhanden sind. In der Regel muss der Käufer dem Verkäufer vor einem Rücktritt eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt haben, die erfolglos verstrichen ist. Nur in Sonderfällen – etwa bei Zerstörung des Kaufobjekts – ist die Frist entbehrlich.

Das Rücktrittsrecht kann geltend gemacht werden, solange der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages besteht. Beruft sich der Käufer auf einen Sachmangel, muss er dessen Vorliegen zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufobjektes beweisen. Kauft ein Verbraucher von einem Händler, muss in den ersten sechs Monaten der Händler beweisen, dass die gekaufte Sache mangelfrei war. Der Fall: Ein Kfz-Händler hatte ein Cabrio verkauft, das bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises noch beim Händler stehen sollte.

Kurz vor der Übergabe wurde das Fahrzeug beim Händler durch Vandalen zerkratzt. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück, ohne dem Händler eine Frist zur Beseitigung des Schadens zu setzen. Der Händler lackierte das Fahrzeug neu und bestand auf Vertragserfüllung. Der Käufer lehnte ab, da das Auto nicht mehr den Originallack habe. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Käufer nicht ohne Fristsetzung zurücktreten könne, weil der Schaden nicht irreparabel sei. Er könne durch eine fachgerechte Neulackierung beseitigt werden. Bei einem vier Jahre alten PKW sei das Vorhandensein des Originallacks keine Selbstverständlichkeit mehr. Sei dies nicht ausdrücklich vereinbart worden, könne der Käufer nicht darauf bestehen. Habe der Händler das Fahrzeug fachgerecht neu lackiert, müsse der Käufer es vertragsgemäß annehmen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2009, Az. VIII ZR 191/07)

Pressemitteilung der D.A.S.

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