Krankenkassenbeiträge – Große Koalition einigt sich auf Kompromiss

Nachdem die Große Koalition monatelang um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gestritten hatte, scheint nun eine Einigung in Sicht zu sein.
„Die bessere Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist zumindest ein Schritt in die richtige Richtung“, so Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. Allerdings ist es bedenklich, dass die Abzugsfähigkeit von weiteren notwendigen Vorsorgeaufwendungen – wie die zur Arbeitslosenversicherung – gestrichen werden soll. Das Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit wird damit abermals grob verletzt. Es ist zu befürchten, dass dadurch ein Verfassungsproblem durch ein neues ersetzt wird. „Die Große Koalition verkauft die steuerlichen Änderungen zu Unrecht als Steuergeschenk“, so Däke. Denn die Koalition gewährt die Steuer-senkung nicht ganz freiwillig. Vielmehr war sie vom Bundesverfassungsgericht dazu verpflichtet worden, die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu zu regeln. Die obersten Richter hatten geurteilt, dass die Zahlungen an Kranken- und Pflegekassen genauso zur Absicherung der Existenz gehören wie der Kauf von Kleidung und Nahrung und deshalb steuerfrei sein müssen.
Privat und gesetzlich Krankenversicherte sollen von 2010 an die „kompletten“ Beiträge für die Krankenkasse von der Steuer absetzen können. Allerdings liegt hier der Teufel im Detail, denn unter kompletten Beiträgen versteht die Politik lediglich die Beiträge zur Basisversorgung. Wer etwa eine zusätzliche Zahnersatzversicherung abschließt, kann diese Kosten nicht steuerlich gel-tend machen.
Bislang konnten Arbeitnehmer Krankenkassenbeiträge bis zu einem Betrag von 1.500 Euro und Selbstständige bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuerlich ansetzen. Zwar werden zukünftig für viele Steuerzahler die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser berücksichtigt, dafür wird die steuerliche Berücksichtigung anderer wichtiger Versicherungen aber gestrichen. Lediglich Steuerzahler mit Versicherungsaufwendungen bis zu einem Betrag von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 Euro bei Selbstständigen können nicht nur die Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen, sondern auch mit Beiträgen aus einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung auffüllen. „Hier sollte nachgebessert werden. Die Regelungen sollten deutlich ausgeweitet werden“, fordert Däke. Es ist nicht einzusehen, weshalb zum Beispiel Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Schließlich kann sich der Steuerzahler diesen Beiträgen ebenso wenig entziehen, wie den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. „Deshalb müssen auch diese Beiträge steuerlich berücksichtigt werden“, meint Däke.

Pressemitteilung des BdSt

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