Fristlose Kündigung wegen zu kleiner Wohnung

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig und konsequent. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat ein Mieter immer das Recht, fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht gewährt wird“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 142/08).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieter, dessen Wohnung statt wie vereinbart „ca. 100 Quadratmeter“ nur 77,37 Quadratmeter groß ist, die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten – hier knapp 5.000 Euro – fordern und zusätzlich den Mietvertrag fristlos kündigen kann.
Ab einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Prozent liegt ein schwerwiegender Mangel vor, der eine entsprechende Mietminderung rechtfertigt. Daneben ist der Mieter berechtigt, die Wohnung fristlos zu kündigen, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache (100 Quadratmeter) nicht möglich ist.
Siebenkotten: „Es ist nach Paragraph 543 Bürgerliches Gesetzbuch nicht entscheidend, ob und warum dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Entscheidend ist nur, dass der vertragsgemäße Gebrauch nicht so möglich ist, wie vereinbart.“
Geprüft werden muss nur, so der Bundesgerichtshof, ob der Mieter, der den Wohnungsmangel erkannt hat, zeitnah fristlos kündigt. Anderenfalls könnte der Kündigungsanspruch verwirkt sein.
Pressemitteilung vom DMB

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