Immobilien: Bundesgerichtshof fällt maklerfreundliches Urteil

Immobilienkäufer lassen sich bei der Suche nach einem geeigneten Objekt gerne von Maklern beraten. Ein Maklervertrag wird jedoch nicht bereits durch Zusendung eines Prospektes sondern erst in dem Moment begründet, in dem der Interessent den Makler nach Zugang des Exposés abermals anruft und konkret einen Besichtigungstermin vereinbart.

„Hat ein Makler mit einem Interessenten ein Objekt besichtigt, und kommt es dabei nicht sofort zum Vertragsabschluss, so kann dem Makler seine Courtage trotzdem zustehen“, sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Das trifft zumindest dann zu, wenn der Kunde nur wenige Monate später beim Eigentümer einen Kaufvertrag unterschreibt.

In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Makler einem Kaufinteressenten ein Zweifamilienhaus gezeigt.

Die Verhandlungen mit den Eigentümern blieben aber zunächst ergebnislos. Erst als sich die Verkäufer nach einem Vierteljahr bereit erklärten, den Kaufpreis zu reduzieren und das Haus in zwei Eigentumswohnungen aufzuteilen, erwarb der Interessent eine der Wohnungen, die andere ein Verwandter nebst Ehefrau.

Beim Streit um die Maklerprovision entschied der BGH zugunsten des Vermittlers. Weder der Käufer noch der Verkäufer hatten in den verstrichenen drei Monaten zwischenzeitlich ihre jeweiligen Absichten aufgegeben.

Die Tatsache, dass der Verkäufer sich nach der Besichtigung zu einer Aufteilung in Wohneigentum entschlossen hatte, erkannten die Richter ebenfalls nicht als eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs an. Denn die Leistung des Maklers war zumindest mit ausschlaggebend für den Abschluss der Kaufverträge (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2007, Az. III ZR 163/07).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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