Arznei-Rabattverträge der AOK

Im rechtlichen Zuständigkeitsstreit bei den AOK-Arznei-Rabattverträgen hat das Landessozialgericht (LSG) jetzt ein klares Wort gesprochen. Im Hauptsacheverfahren hat das LSG die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom Dezember 2007 eindeutig bestätigt und sieht den Rechtsweg vor den Sozialgerichten als gegeben an:

„Damit ist nochmals klargestellt, dass die speziellen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und nicht des Vergaberechts greifen,“ so Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvize der AOK Baden-Württemberg und Verhandlungsführer der bundesweiten AOK-Rabattrunde am Dienstag (12.02.2008) in Stuttgart.

Der Gesetzgeber habe im Fünften Sozialgesetzbuch (§ 130 a Abs. 9) geregelt, dass bei Streitigkeiten zu Arzneimittelrabatten der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.

Hermann: „Einige Pharmaunternehmen haben das angezweifelt und wollten die Verträge vor Vergabekammern stoppen. Das LSG stellt jetzt klar: Was im Gesetz steht gilt.“

In seiner Urteilsbegründung findet das Gericht auch deutliche Worte zur Rolle verschiedener Vergabekammern, die sich bisher gegen die Rabattpraxis der AOK positioniert hatten.

In der Begründung stellt das LSG unter anderem klar, bei den Vergabekammern handle es sich nicht um ein „erstinstanzliches Gericht“, sondern um eine „Verwaltungsbehörde“, die sich bei den Arznei-Rabattverträgen Rechte angemaßt habe, „die sie nicht hat.“

Laut Hermann kommt die AOK mit der LSG-Entscheidung einen großen Schritt näher an ihr Ziel, die noch ausstehenden Verträge abschließen zu können.

In Warteposition seien noch Vereinbarungen zu 60 Wirkstoffen. Die AOK ist zuversichtlich, diese Verträge noch im Februar unter Dach und Fach bringen zu können.

Seit Januar 2008 sind bereits 22 Wirkstoffe von insgesamt 30 Herstellern rabattiert in den Apotheken erhältlich.

Pressemitteilung der AOK Baden-Württemberg

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