Rutschen Sie nicht aus!

BGV-Tipp: „Rechtzeitig Räumen und Streuen“. Ein jeder kehre vor seiner eigenen Tür! In Sachen Winterdienst stimmt diese Weisheit allerdings nur eingeschränkt. Denn wer, wann, wo und wie Schnee und Glatteis beseitigen muss, ist klar geregelt.

Kommt der Zuständige seiner Pflicht nicht nach, haftet er für daraus sich ergebende Unfallschäden. Darauf weist Abteilungsleiter Günter Fröhlich vom Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband (BGV) hin.

Überfrierende Nässe und verschneite Verkehrsflächen bleiben nicht ohne Folgen für den jeweils Pflichtigen, wenn er seiner Winterdienstpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Auf den öffentlichen Verkehrsflächen sind die Städte und Gemeinden als Eigentümer von Straßen und Wegen verpflichtet, diese bei Schnee und Eis verkehrssicher zu halten.

Für die Verkehrssicherheit im Winter auf Gehwegen entlang von privaten Anliegergrundstücken besteht jedoch eine spezielle Regelung, denn die meisten Städte und Gemeinden haben die Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke rechtswirksam übertragen, so dass den Kommunen insoweit nur eine Kontrollpflicht verbleibt, erklärt Günter Fröhlich.

Wird die Anliegerstreupflicht hartnäckig nicht erfüllt, kann dies im Einzelfall zu einer für den Anlieger kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Kommune führen.

Sowohl Hauseigentümer, als auch Eigentümergemeinschaften haben dafür zu sorgen, dass die sich aus der Winter-dienstsatzung ergebenden Pflichten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt werden.

Es empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig über die diesbezüglichen Regelungen aus der Satzung bei der Kommune zu unterrichten.

Die Pflicht des Eigentümers eines Hausgrundstückes besteht auch dann, wenn dieses vollständig vermietet ist, erläutert Günter Fröhlich.

Will der Hauseigentümer in derartigen Fällen nicht selbst zur Schneeschaufel und zum Streumittel greifen, kann er entweder einen privaten/gewerblichen Dienst beauftragen, oder aber die Räum- und Steupflicht auf seine Mieter per Mietvertrag abwälzen.

Mietern, die sich nicht sicher sind, ob sie in dieser Pflicht stehen, empfiehlt Günter Fröhlich einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, denn die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt werden.

Eine Hausordnung genügt nur insoweit, als diese selbst fester Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Ein einseitiges nachträgliches Nachschieben dieser Pflichten nach Vertragsschluss genügt z. B. nicht.

Der Grundstückseigentümer ist dann zwar nicht mehr dazu verpflichtet, selbst zu räumen und zu streuen, er muss jedoch den auf die Mieter abgewälzten Dienst organisieren und die Einhaltung der Winterpflichten kontrollieren.

Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut sein muss, regelt die jeweilige Winterdienstsatzung der Wohnortgemeinde. Üblicherweise muss der Winterdienst an Werktagen bereits gegen 7:00 Uhr erledigt sein.

Nicht mehr als zumutbar gilt jedoch der Winterdienst während besonders schlimmer Witterungsverhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitzeis/Eisregen, denn dann sind die üblichen Maßnahmen zur Beseitigung von Glätte nicht effizient und würden sofort wieder durch die Witterung zunichte gemacht.

Bei derartigen Witterungen darf somit abgewartet werden, bis das Wetter sich so beruhigt hat, dass die Winter-dienstmaßnahmen wieder ihren Sinn erfüllen und greifen.

Eine persönliche Abwesenheit des Pflichtigen entbindet übrigens nicht von der Verpflichtung Winterdienst durchzuführen. Günter Fröhlich:

„Wer bei der Arbeit ist oder im Urlaub und auch wer krank im Bett liegt, trägt trotzdem die Verantwortung für seinen Winterdienst.

Zur Not muss eben eine Vertretung organisiert werden. Für den Fall der Fälle, also den Schadenfall muss der Streu-pflichtige damit rechnen, auf Schadenersatz/Schmerzensgeld in Anspruch genommen zu werden, warnt der Experte des BGV.

Mietern empfiehlt er sich deshalb mit einer privaten Haftpflichtversicherung abzusichern. Eigentümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst genutzten Einfamilien-hauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Damit wird nicht nur die Regulierung im Haftungsfall abgesichert, sondern insbesondere auch der Aufwand  zur Abwehr rechtsgrundlos erhobener Ansprüche, wobei auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens damit abgedeckt sind.

Pressemitteilung der BGV – Badische Versicherungen

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