Hausrat auf Reisen: Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Umzug

Kartons und Kisten packen, den Hausrat ins Auto verladen, das Ganze an einem anderen Ort wieder einräumen, Abschiedsschmerz, Begrüßungsfreude. Es dürfte wohl kaum jemanden geben, der so etwas nicht mindestens zwei, drei oder vier Mal in seinem Leben mitmachen muss. Umzüge gehören in einer modernen, mobilen Gesellschaft einfach dazu.

Doch leider geht es dabei nicht immer ohne Pannen ab: Mal arbeitet die beauftragte Spedition schlampig, mal versagen die freiwilligen Helfer aus dem Freundeskreis, mal gibt es wegen des Umzugs Ärger im alten oder im neuen Zuhause. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat einige Urteile gesammelt, die aufzeigen, wie deutsche Gerichte mit dem Thema umgehen.

Wer nicht viel Geld hat oder aus anderen Gründen gerne sparen möchte, der bittet beim Umzug seine Bekannten um Unterstützung. Doch was geschieht eigentlich, wenn diese ungelernten Kräfte etwas kaputt machen? Das Amtsgericht Plettenberg (Aktenzeichen 1 C 345/05) entschied, dass man bei solchen Gefälligkeitsdiensten nicht haftet, wenn man fahrlässig Schaden angerichtet hat.

Im konkreten Fall hatten die Helfer Schrankbretter so ungeschickt an den Möbelwagen gelehnt, dass diese umkippten und auf ein vorbeifahrendes, fremdes Auto fielen. Den Schaden in Höhe von 3.200 Euro beglich zunächst die Versicherung der Umziehenden, doch sie forderte später die Hälfte des Betrages vom Verursacher. Das Gericht hielt das für unangemessen, denn der habe ja außer Brötchen und Getränken keine Entlohnung erhalten.

Bei einem Umzug im Hessischen kam es zu einem anderen Missgeschick. Einige Möbelpacker einer Spedition waren erkennbar betrunken. Der Auftraggeber bemerkte das, ließ sie aber trotzdem an die Arbeit gehen. Als anschließend einiges an Hausrat beschädigt war, zog er gegen die betreffende Firma vor den Kadi. Das Amtsgericht Butzbach (Aktenzeichen 5 C 182/00) wollte die Angelegenheit aber nicht so eindeutig sehen wie der Kläger. Der Kunde, so hieß es im Urteil, hätte die Dienstleistung zurückweisen müssen. Weil er das nicht tat, trug er eine Mitschuld von 50 Prozent.

Wer umzieht, der verursacht zwangsläufig ziemlich viel Müll. Manche alten Gegenstände müssen ebenso wie Verpackungsreste ausrangiert werden. Einen Vermieter ärgerte es, dass aus diesen Gründen der Restmüllcontainer einer Wohnanlage schon drei Tage nach der letzten Leerung überfüllt war. Er forderte deswegen so genannte Sonderentleerungskosten in Höhe von 281 Euro. Das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 29 C 1324/02) gab dem nicht statt. Im Urteil hieß es: „Der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung umfasst auch den Ein- und Auszug samt den damit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen.“

Selbst bei sorgfältigstem Umgang mit dem Umzugsgut kann es immer wieder mal passieren, dass ein Gegenstand zerkratzt wird oder zu Boden fällt. In diesem Falle sollte der Kunde schnellstmöglich an die Spedition herantreten und den Schaden anzeigen. Das Amtsgericht Siegen (Aktenzeichen 11 C 284/00) musste sich mit der Frage beschäftigen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Eine telefonische Rüge, so der zuständige Richter, sei alleine nicht ausreichend. Der Kunde müsse sich schriftlich bei dem Unternehmen melden.

Selbst wenn die Ansprüche gegen eine Spedition auf korrekte Weise geltend gemacht wurden, bedeutet das nicht immer, dass man als Kläger erfolgreich sein muss. Manchmal wird bereits im Vertrag für bestimmte Missgeschicke die Haftung ausgeschlossen. So hatte ein Auftraggeber diverse Schäden an Gläsern, Tellern und einem Spiegel moniert und wollte diese ersetzt haben. Die Firma berief sich darauf, dass sie bei vom Kunden selbst verpacktem Umzugsgut nicht haften müsse. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 172 C 17304/99) entschied, dass auf diese Vertragsbestimmung deutlich genug hingewiesen worden sei – und dass sie hier auch gelte.

Manchmal entsteht ein Schaden dadurch, dass das Verpackungsmaterial mangelhaft war. So hatte ein Spediteur einen brüchigen und ungeeigneten Karton geliefert, der vom Kunden selbst bepackt worden war. Nachdem es zu einem kleinen Sturz des Umzugsgutes kam und es deswegen Beanstandungen gab, erklärte die Firma, das falle nicht in ihren Verantwortungsbereich. Doch das Amtsgericht Bad Homburg (Aktenzeichen 2 C 3963/00) sah sehr wohl Ansprüche des Klägers als gegeben. Die Überlassung des untauglichen Kartons sei ein Grund dafür.

Nicht immer will jemand, der umzieht, seinen gesamten Hausrat mitnehmen. Weshalb also nicht einfach überflüssige Gegenstände dem Nachmieter verkaufen? Der Gesetzgeber hat hierbei eine gewisse Grenze eingezogen: Das Wohnungsvermittlungsgesetz bezeichnet solche Vereinbarungen als unwirksam, wenn das zu bezahlende Entgelt und der Wert des Inventars in auffälligem Missverhältnis zueinander stehen. In der Regel gilt das, wenn der objektive Wert um mehr als 50 Prozent überschritten wird. Im Streit zwischen Mieter und Nachmieter musste das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 8 U 314/03) über solch einen Fall urteilen. Entscheidend für die Bemessung sei im Regelfall der Gebrauchswert der Objekte innerhalb einer Wohnung und nicht so sehr der neutralere Zeitwert. Denn schließlich sei das Inventar gerade für diese Immobilie ausgesucht (oftmals passgenau), dem Nachfolger bleibe damit eine aufwendige Neuanschaffung erspart.

Manchmal platzt der ganze Umzug, weil dem Kunden zum Beispiel etwas Wichtiges dazwischen gekommen ist. Für einen Spediteur ist das natürlich sehr ärgerlich. Deswegen kam ein Unternehmen auf die Idee, 500 Euro Schadenersatzpauschale zu verlangen. Gemäß einer Vertragsklausel wäre das auch möglich gewesen, doch der Kunde weigerte sich trotzdem. Das Amtsgericht Bremen (Aktenzeichen 1 C 0087/98) gab ihm Recht. „Eine konkrete Berechnung des entstandenen Aufwands unabhängig von der genannten Klausel hat die Klägerin nicht vorgenommen“, hieß es im Urteil. Ohne solch einen Nachweis eines Schadens sei auch keine derartige Pauschale zu bezahlen.

Pressemitteilung der LBS

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