Die Miete nicht wert

Um wie viel mindern?

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Für die Höhe der Minderung gibt es keine Standardregeln. Gerichtsurteile bieten Orientierung, lassen mitunter aber viel Spielraum. Hört man beispielsweise jeden Schritt der Nachbarn, können für die fehlende Trittschalldämmung zwischen fünf und 20 Prozent angesetzt werden.

Bei einer Taubenplage darf der Mieter im Extremfall bis zu 35 Prozent mindern. Groß ist die Spannweite der Urteile bei Schimmelpilzbefall: Je nach Schwere ist eine Mietkürzung zwischen zehn und 75 Prozent vertretbar. Neben der Art der Belastung ist also auch deren Ausmaß zu bewerten.

Oft beschränken sich Mängel auf einzelne Räume. Dann sollte man berücksichtigen, welchen Nutzwert der betroffene Wohnbereich hat. Im Gäste- WC ist ein Heizungsausfall sicherlich weniger dramatisch als im Wohnzimmer.

Entscheidend ist auch, wie lange der Missstand andauert. Funktioniert die Heizung beispielsweise 14 Tage lang nicht, kann nur die Hälfte der Monatsmiete gekürzt werden. So berechtigt der Mieterärger mitunter ist, bei der Minderung sollte man Augenmaß walten lassen und im Zweifelsfall den örtlichen Mieterverein konsultieren.

Eine Kündigung muss der Mieter aber kaum fürchten. Erst wenn er schuldhaft mit zwei Monatsmieten in den Rückstand gerät, ist eine Kündigung denkbar. Schuld ist der Mieter aber allenfalls bei einem völlig überzogenen Minderungsumfang.

Lange herrschte Unklarheit über die Berechnungsgrundlage der Mietkürzung. 2005 hat der Bundesgerichtshof endgültig entschieden: Die prozentuale Minderung wird von der Gesamtmiete (Kaltmiete plus Betriebskosten) abgezogen.

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