Privatausgaben werden Sonderausgaben

Theoretisch dürfen Privatausgaben steuerlich nicht abgesetzt werden. Doch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bilden die Ausnahme von der Regel.

Voraussetzung ist, dass sie der Erhaltung der Arbeitskraft dienen. Zu den Sonderausgaben gehören beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung. Außerdem Beiträge für eine Kapital gedeckte Altersvorsorge (Rürup-Rente) oder den Aufbau einer Riester-Rente.

Darüber hinaus können beispielweise Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und Spenden an Parteien oder Stiftungen geltend gemacht werden. Weiterbildungsausgaben fallen dagegen unter die Werbungskosten.

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerzahler stärker belastet wird als der Durchschnitt. Dieses Ungleichgewicht soll durch Steuerermäßigungen ausgeglichen werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen etwa krankheitsbedingte Kosten.

Ausgaben, die durch eine körperliche Beeinträchtigung entstehen, gehören ebenfalls in diese Kategorie. Als außergewöhnliche Belastungen gelten aber nur Beträge, die den zumutbaren Eigenanteil des Steuerpflichtigen übersteigen. Dieser kann je nach individueller Lebenssituation zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte liegen.

Hier finden Sie mehr zum Thema Steuern

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.